Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)
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Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
443.122Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen(IPFiV)vom 21. April 2016 (Stand am 1. Januar 2026) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 1 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001SR 443.1 (FiG) und auf Artikel 18a der Filmverordnung vom 3. Juli 2002SR 443.11,verordnet:
- SR-Nummer
- SR 443.122
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
- Dokumentdatum
- 21.04.2016
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Inhalte dieses Erlasses
Artikel99
11. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – Gegenstand und ZweckArt. 1 Gegenstand und Zweck Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von: a. Finanzhilfen, die zur Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens gewährt w…
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Art. 2 – MEDIA-LänderArt. 2 MEDIA-Länder 1 MEDIA-Länder nach dieser Verordnung sind Staaten, die am Subprogramm MEDIA gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. D…
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Art. 3 – Verhältnis zur FilmförderungsverordnungArt. 3 Verhältnis zur Filmförderungsverordnung 1 Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung ergänzen die Finanzhilfen nach der Verordnung des EDI vom 21. April 2016SR 443.113 über die Filmförderung (FiFV), soweit die Kumul…
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12. Kapitel: Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens
21. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 – FörderungsinstrumenteArt. 4 Förderungsinstrumente 1 Die Präsenz des schweizerischen Filmschaffens kann gefördert werden durch Finanzhilfen der selektiven Filmförderung an: a. den Verleih von Schweizer Filmen und schweizerisch-ausländischen…
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Art. 5 – ZuständigkeitArt. 5 Zuständigkeit 1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens ist das BAK. 2 Der Stiftung «Swiss Films» werden die f…
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22. Abschnitt: Verleih von Schweizer Filmen und Koproduktionen ins Ausland (Exportförderung)
Art. 6 – Anforderungen an die gesuchstellende FirmaArt. 6 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen für den Verleih eines Schweizer Films oder einer anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktion ins Ausland kann eine unabhängige Schwei…
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Art. 7 – Förderbare FilmeArt. 7 Förderbare Filme Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme von mindestens 60 Minuten Länge gewährt werden: a. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 20…
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Art. 8 – Anrechenbare KostenArt. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Anrechenbare K…
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Art. 9 – Förderungskriterien und ihre GewichtungArt. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Förderungskrit…
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Art. 10 – Gesuchseinreichung und BegutachtungArt. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Gesuchseinrei…
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Art. 10aArt. 10a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5985). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 841). Eingefügt durch Ziff. I der V des E…
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Art. 11 – Bemessung der FinanzhilfenArt. 11 Bemessung der Finanzhilfen Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Das BAK publiziert jährlich im Rahmen des Verteilplans die Höchstbeiträge und den Kürzungsschlüssel.
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Art. 12 – AuszahlungsmodalitätenArt. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Auszahlungsmo…
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23. Abschnitt: Teilnahme von Schweizer Filmschaffenden an internationalen Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen
Art. 13 – Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und GesuchstellerArt. 13 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller 1 Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Teilnahme an wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten oder Preisverleihungen können die Produktionsfirme…
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Art. 14 – Förderbare FilmeArt. 14 Förderbare Filme 1 Finanzhilfen können gewährt werden für: a. lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme, die für die Erstauswertung im Kino oder an Festivals konzipiert sind; b. Kurzfilme. 2 Förderbar sind S…
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Art. 15 – Förderbare VeranstaltungenArt. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). Förderbare Vera…
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Art. 16 – Anrechenbare KostenArt. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). Anrechenbare Ko…
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Art. 16a – Bemessung der FinanzhilfeArt. 16a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). Bemessung de…
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Art. 17 – Gesuchseinreichung und PriorisierungArt. 17 Gesuchseinreichung und Priorisierung 1 Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden. 2 Im Gesuch müssen die folgenden Unterlagen enthalten sein: a. das Gesuchsformular; b. die F…
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Art. 18 – AuszahlungsmodalitätenArt. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). Auszahlungsmoda…
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24. Abschnitt: Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden
Art. 19 – Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und GesuchstellerArt. 19 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller Ein Gesuch um Finanzhilfen an die Weiterbildung können natürliche Personen stellen, die: a. Wohnsitz in der Schweiz haben; b. hauptsächlich im audiovisue…
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Art. 20 – Förderbare WeiterbildungenArt. 20 Förderbare Weiterbildungen 1 Finanzhilfen werden nur für die Teilnahme an internationalen Weiterbildungsprogrammen gewährt, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union oder vom BAK nach dem 6. Ab…
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Art. 21 – Anrechenbare KostenArt. 21 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern sie insgesamt 1500 Franken erreichen: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020…
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Art. 22 – Förderungskriterien und PriorisierungArt. 22 Förderungskriterien und Priorisierung 1 Für die Gewährung der Finanzhilfe sind folgende Kriterien massgeblich: a. die Eignung der Weiterbildung für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller; b. die Relevanz der…
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Art. 23 – GesuchseinreichungArt. 23 Gesuchseinreichung 1 Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden. 2 Dem Gesuch müssen die folgenden Unterlagen beiliegen: a. ein Motivationsschreiben; b. ein Lebenslauf; c. ein…
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Art. 24 – Bemessung der FinanzhilfeArt. 24 Bemessung der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Der Höchstbetrag pro Weiterbildung liegt bei 15 000 Franken. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18…
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Art. 25 – AuszahlungsmodalitätenArt. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Auszahlungsmo…
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13. Kapitel: MEDIA-Ersatz-Massnahmen
21. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 26 – FörderungsinstrumenteArt. 26 Förderungsinstrumente 1 Als MEDIA-Ersatz-Massnahmen können im Rahmen des bewilligten Kredits gewährt werden: a. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für die Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäi…
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Art. 27 – Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-MassnahmenArt. 27 Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen 1 Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahmen werden nur gewährt, wenn für das entsprechende Vorhaben keine Beiträge aus dem MEDIA-Programm erhältlich sind. 2 Ste…
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Art. 28 – ZuständigkeitArt. 28 Zuständigkeit 1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahmen ist das BAK. 2 Wenn es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis fehlt, lässt es die Gesuche für MEDIA-Ersatz-Massna…
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22. Abschnitt: Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial: Einzelprojektförderung
Art. 29 – Anforderungen an die gesuchstellende FirmaArt. 29 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Einzelprojektförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die: a. ihre Hauptt…
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Art. 30 – Förderbare ProjekteArt. 30 Förderbare Projekte 1 Förderbar sind Projekte, die voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können. 2 Koproduzierte Projekte müssen unter der Verant…
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Art. 31 – Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von FörderinstrumentenArt. 31 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für die nach dieser Verordnung bea…
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Art. 32 – Anrechenbare KostenArt. 32 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in…
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Art. 33 – Förderungskriterien und ihre GewichtungArt. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Förderungskri…
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Art. 34 – Bemessung der FinanzhilfeArt. 34 Bemessung der Finanzhilfe 1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 598…
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Art. 35 – AuszahlungsmodalitätenArt. 35 Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom…
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23. Abschnitt: Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial: Paketförderung
Art. 36 – Anforderungen an die gesuchstellende FirmaArt. 36 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Paketförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die: a. ihre Haupttätigkeit…
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Art. 37 – Förderbare PaketeArt. 37 Förderbare Pakete 1 Förderbar sind Pakete von mindestens drei und höchstens fünf Projekten. Alle Projekte müssen unter der Verantwortung der Produktionsfirma entwickelt werden, die das Gesuch einreicht. 2 Die Pr…
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Art. 38 – Förderbare ProjekteArt. 38 Förderbare Projekte Die Projekte, aus denen das Paket zusammengesetzt ist, müssen nach Artikel 30 förderbar sein.
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Art. 39 – Anrechenbare KostenArt. 39 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Anrechenbare…
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Art. 40 – Förderungskriterien und ihre GewichtungArt. 40 Förderungskriterien und ihre Gewichtung 1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien für jedes Projekt und für das Paket insgesamt aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wir…
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Art. 41 – Abtretung und Übertragung von FinanzhilfenArt. 41 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen In Aussicht gestellte Finanzhilfen für das Paket oder für die darin enthaltenen Projekte sind nicht übertragbar.
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Art. 42 – Bemessung der FinanzhilfeArt. 42 Bemessung der Finanzhilfe 1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Die Höchstbeiträge pro Film richten sich nach Artikel 34 und werden addiert; die Finanzhilfe…
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Art. 43 – AuszahlungsmodalitätenArt. 43 Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung aller Projekte gesichert ist und deren Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 65 Prozent. Fassung gemäss Ziff. I d…
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24. Abschnitt: Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz
Art. 44 – Anforderungen an die gesuchstellende FirmaArt. 44 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen…
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Art. 45 – Zulassungsvoraussetzungen für die FilmeArt. 45 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme 1 Finanzhilfen können für lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme gewährt werden: a. die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land hergestellt wurd…
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Art. 46 – Anrechenbare KostenArt. 46 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten: a. Promotionsmaterial; b. Ankauf von Werbeflächen; c. weitere Promotionskosten; d. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 202…
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Art. 47 – Förderungskriterien und ihre GewichtungArt. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Förderungskri…
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Art. 48 – Bemessung der FinanzhilfeArt. 48 Bemessung der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Die Finanzhilfe richtet sich nach der Anzahl Leinwände. Es gelten die folgenden Höchstbeiträge: Anzahl L…
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Art. 49 – AuszahlungsmodalitätenArt. 49 Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird bei bestätigtem Kinostart ausbezahlt, sofern die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov…
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25. Abschnitt: Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Förderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz
Art. 50 – Anforderungen an die gesuchstellende FirmaArt. 50 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Verleihförderung für europäische Filme in der Schweiz kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma…
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Art. 51 – Zulassungsvoraussetzungen für die FilmeArt. 51 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme 1 Zur erfolgsabhängigen Verleihförderung zugelassen sind lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme: a. die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land…
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Art. 52 – Berechnung der GutschriftenArt. 52 Berechnung der Gutschriften 1 Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr aufgrund der für einen zugelassenen Film bezahlten Eintritte in registrierten Kinos der Schweiz. Massgebend sind die vom Bun…
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Art. 53 – Reinvestitionsmöglichkeiten für GutschriftenArt. 53 Reinvestitionsmöglichkeiten für Gutschriften 1 Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung können reinvestiert werden in: a. die Koproduktion von Filmen, die überwiegend von ei…
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Art. 54 – Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren KostenArt. 54 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Zulässiger An…
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Art. 55 – Auszahlungsmodalitäten und Verfall der GutschriftArt. 55 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Auszahlungsmo…
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26. Abschnitt: Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung
Art. 56 – Anforderungen an die gesuchstellende OrganisationArt. 56 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation Ein Gesuch um Finanzhilfen für Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung kann eine juristische Person mit Sitz in der S…
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Art. 57 – Förderbare ProjekteArt. 57 Förderbare Projekte Finanzhilfen können gewährt werden für: a. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov.…
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Art. 58 – Besondere Anforderungen bei Kumulierung von FörderinstrumentenArt. 58 Besondere Anforderungen bei Kumulierung von Förderinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFVSR 443.113 gefördert, so ist zum Budget und zum F…
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Art. 59 – Anrechenbare KostenArt. 59 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind folgende Kosten: a. Personalkosten bis 25 Prozent der Gesamtkosten, wobei Personalkosten öffentlicher Einrichtungen nicht anrechenbar sind; b. Betriebskosten; c. Kosten für…
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Art. 60 – Förderungskriterien und ihre GewichtungArt. 60 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Förderungskri…
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Art. 61 – Bemessung der FinanzhilfeArt. 61 Bemessung der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten bet…
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Art. 62 – AuszahlungsmodalitätenArt. 62 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Auszahlungsmo…
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27. Abschnitt: Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke
Art. 63 – Anforderungen an die gesuchstellende OrganisationArt. 63 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation Ein Gesuch um Finanzhilfen zur Erleichterung des Marktzugangs kann eine im audiovisuellen Bereich aktive juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. d…
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Art. 64 – Förderbare Projekte und MassnahmenArt. 64 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Förderbare Pr…
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Art. 65 – Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von FörderungsinstrumentenArt. 65 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderungsinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFVSR 443.113 gefördert, so ist zum Budget…
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Art. 66 – Anrechenbare KostenArt. 66 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind folgende Kosten: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020,…
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Art. 67 – Förderungskriterien und ihre GewichtungArt. 67 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Förderungskri…
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Art. 68 – Bemessung der FinanzhilfeArt. 68 Bemessung der Finanzhilfe Die Finanzhilfe darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
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Art. 69 – AuszahlungsmodalitätenArt. 69 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Auszahlungsmo…
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28. Abschnitt: Filmfestivals, die europäische Filme vorführen
Art. 70 – Anforderungen an die gesuchstellende OrganisationArt. 70 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation Ein Gesuch um Finanzhilfen der Programmations- und Promotionsförderung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besit…
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Art. 71 – Förderbare Massnahmen und ProjekteArt. 71 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Förderbare Ma…
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Art. 72 – Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von FörderungsinstrumentenArt. 72 Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFVSR 443.113 gefördert, so ist zum Budget…
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Art. 73 – Anrechenbare KostenArt. 73 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind 70 Prozent der folgenden Projektkosten: a. Kosten für die Filmvorführung (Transport, Untertitelung, Lizenzgebühren); b. Tagespauschalen für Reise und Aufenthalt der den Fil…
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Art. 74 – Förderungskriterien und ihre GewichtungArt. 74 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Förderungskri…
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Art. 75 – Bemessung der FinanzhilfeArt. 75 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Bemessung der…
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Art. 76 – AuszahlungsmodalitätenArt. 76 Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom…
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29. Abschnitt: Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Filmvermittlung
Art. 76a – Anforderungen an die gesuchstellende OrganisationArt. 76a Anforderungen an die gesuchstellende Organisation 1 Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Förderung zur Filmvermittlung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz v…
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Art. 76b – Förderbare Massnahmen und ProjekteArt. 76b Förderbare Massnahmen und Projekte 1 Finanzhilfen können gewährt werden für die Mitarbeit an länderübergreifenden Initiativen und Projekten zur Filmvermittlung, die: a. innovative oder digitale Werkzeuge nutzen…
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Art. 76c – Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von FörderungsinstrumentenArt. 76c Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach dieser Verordnung oder nach der FiFVSR 443.113…
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Art. 76d – Anrechenbare KostenArt. 76d Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind folgende Kosten: a. Personalkosten bis 40 Prozent der Gesamtkosten, wobei Personalkosten von öffentlich subventionierten Organisationen oder Institutionen nicht anrechenba…
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Art. 76e – Förderungskriterien und ihre GewichtungArt. 76e Förderungskriterien und ihre Gewichtung 1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Krite…
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Art. 76f – Bemessung der FinanzhilfeArt. 76f Bemessung der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten be…
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Art. 76g – AuszahlungsmodalitätenArt. 76g Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist, namentlich wenn eine allfällige Finanzierung durch das Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union bestätigt…
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13a. Kapitel: Förderung der Koentwicklung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen mit einer verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma
Art. 76h – ZuständigkeitArt. 76h Zuständigkeit 1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen nach diesem Kapitel ist das BAK. 2 Wenn es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis fehlt, lässt es die Gesuche von Experten und Expertinnen begutachten…
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Art. 76i – FörderungsinstrumentArt. 76i Förderungsinstrument Die Koentwicklung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen einer schweizerischen Produktionsfirma mit einer verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma kann gefördert werden durch…
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Art. 76j – Anforderungen an die gesuchstellende FirmaArt. 76j Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für die Koentwicklung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die: a. ihre Haupttätigkeit in…
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Art. 76k – Förderbare ProjekteArt. 76k Förderbare Projekte 1 Förderbar sind Projekte, die: a. voraussichtlich als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können; b. deren Entwicklung im Land der verantwortlichen Produktionsfirma n…
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Art. 76l – Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von FörderinstrumentenArt. 76l Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, namentlich selektive Drehbuchförderung oder Reinvestition von Gutschriften de…
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Art. 76m – Anrechenbare KostenArt. 76m Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Koentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten: a. Erwerb von Autorenrechten, soweit diese für die Projektentw…
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Art. 76n – Förderungskriterien und ihre GewichtungArt. 76n Förderungskriterien und ihre Gewichtung 1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen. 2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen: Krite…
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Art. 76o – Bemessung der FinanzhilfeArt. 76o Bemessung der Finanzhilfe 1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. 2 Es gelten folgende Höchstbeiträge: a. für Spiel- und Animationsfilme: 50 000 Franken; b. für…
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Art. 76p – AuszahlungsmodalitätenArt. 76p Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent. 2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachd…
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14. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 77 – ÜbergangsbestimmungArt. 77 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2353). Übergangsbestim…
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Art. 77a – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020 (Verleihförderungen im Zusammenhang mit Covid-19)Art. 77a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Übergangsb…
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Art. 77b – Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Februar 2022Art. 77b Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2022 136). Übergangsb…
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Art. 77c – Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2022Art. 77c Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 847). Übergangsbes…
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Art. 78 – InkrafttretenArt. 78 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2016 in Kraft. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5985). Aufgehoben durch Ziff. I der V de…
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Anhänge3
Allgemeine Förderziele 2026–2028Anhang 1 (Art. 4 Abs. 2 und 26 Abs. 2) Allgemeine Förderziele 2026–2028 Die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens sowie die MEDIA-Ersatz-Massnahmen des Bundes für die Periode 2026–2028 verfol…Direktlink
Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens: Förderungskonzept 2026–2028Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2) Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens: Förderungskonzept 2026–2028 1 Ziele und Indikatoren 1.1 Exportförderung 1.1.1 Mit der Förderung des Exports von Schweizer…Direktlink
MEDIA-Ersatz-Massnahmen: Förderungskonzept 2026–2028Anhang 3 (Art. 26 Abs. 2) MEDIA-Ersatz-Massnahmen: Förderungskonzept 2026–2028 1 Ziele und Indikatoren 1.1 Allgemeine Ziele 1.1.1 Die MEDIA-Ersatz-Massnahmen sollen die Nachteile der Schweizer Nichtteilnahme am Filmförd…Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)
- SR-Nummer
- SR 443.122
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.04.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht