Die Einkünfte der Kirchengüter, die im Jahr 1848 dem Staatsvermögen einverleibt worden sind, können ihrer ursprünglichen Bestimmung nicht entfremdet werden.
Art. 6
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Art. 6
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.06.1857
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Dokumenttext1
Artikel8
Art. 1Art. 1 Seine Majestät der König von Preussen willigt ein, auf ewige Zeiten für sich, seine Erben und Nachfolger auf die Souveränitätsrechte zu verzichten, welche ihm der Artikel 23 des am 9. Juni 1815 in Wien abgeschlos…
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Art. 2Art. 2 Der Staat Neuenburg, fortan sich selbst angehörend, fährt fort, ein Glied der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu bilden, mit den gleichen Rechten wie die übrigen Kantone und gemäss dem Artikel 75 des obgedachte…
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Art. 3Art. 3 Der Schweizerischen Eidgenossenschaft bleiben alle Kosten zur Last, welche ihr durch die Ereignisse im September 1856 verursacht worden sind. Der Kanton Neuenburg kann nur wie jeder andere Kanton und nach Verhält…
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Art. 4Art. 4 Die Ausgaben, mit welchen der Kanton Neuenburg belastet bleibt, werden auf alle Einwohner nach dem Grundsatze genauer Verhältnismässigkeit verteilt, ohne dass auf dem Wege einer Ausnahmesteuer oder auf irgendeine…
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Art. 5Art. 5 Für alle politischen und militärischen Verbrechen und Vergehen, welche zu den letzten Ereignissen in Beziehung stehen, wird volle und gänzliche Amnestie erteilt, und zwar zugunsten aller Neuenburger, Schweizer od…
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Art. 6Art. 6 Die Einkünfte der Kirchengüter, die im Jahr 1848 dem Staatsvermögen einverleibt worden sind, können ihrer ursprünglichen Bestimmung nicht entfremdet werden.
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Art. 7Art. 7 Die Kapitalien und Einkünfte der frommen Stiftungen, der gemeinnützigen Privatanstalten sowie das vom Baron von Pury der Bürgerschaft von Neuenburg vermachte Vermögen werden gewissenhaft respektiert; sie werden d…
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Art. 8Art. 8 Gegenwärtiger Vertrag soll ratifiziert und die daherigen Ratifikationen in der Frist von drei Wochen oder früher, wenn es geschehen kann, ausgewechselt werden. Die Auswechslung wird in Paris stattfinden.
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Art. 6 Die Einkünfte der Kirchengüter, die im Jahr 1848 dem Staatsvermögen einverleibt worden sind, können ihrer ursprünglichen Bestimmung nicht entfremdet werden.
- SR-Nummer
- SR 0.193.11
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.05.1857
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht