Diejenigen Hohen Vertragschliessenden Teile, die zur Zeit keine Ausfuhrabgaben auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse erheben oder deren Ausfuhrabgaben für diese Erzeugnisse nicht den Satz von 1.50 Schweizerfranken für 100 kg überschreiten, verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab keine Ausfuhrabgabe einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Satz von 1.50 Schweizerfranken überschreitet.
Art. 2
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.1929
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Art. 2 Diejenigen Hohen Vertragschliessenden Teile, die zur Zeit keine Ausfuhrabgaben auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse erheben oder deren Ausfuhrabgaben für diese Erzeugnisse nicht den Satz von 1.50 Schweizerfranken für 100 kg überschreiten, verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab keine
- SR-Nummer
- SR 0.946.282
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.07.1928
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht