Die hohen vertragschliessenden Teile vereinbaren, sich gegenseitig bedingungslos und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu gewähren in allem, was die Zoll‑ und jegliche Nebenabgaben und die Art der Erhebung der Abgaben betrifft, wie auch bezüglich der Bedingungen, Förmlichkeiten und Lasten, denen die Zollabfertigung allfällig unterliegt.
Demnach sollen die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in den genannten Beziehungen keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die Erzeugnisse gleicher Art irgendeines dritten Landes unterworfen sind oder sein werden.
Ebenso sollen die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse, die aus dem Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles ausgeführt werden, in den gleichen Beziehungen keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die gleichen, für das Gebiet irgendeines andern Landes bestimmten Erzeugnisse unterworfen sind oder sein werden.
Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Abgabefreiheiten, die von einem der beiden vertragschliessenden Teile in den vorgenannten Beziehungen den aus irgendeinem andern Lande stammenden oder für irgendein anderes Land bestimmten Boden‑ und Gewerbeerzeugnissen gewährt worden sind oder noch gewährt werden, sollen sofort und ohne Gegenleistung auf die Erzeugnisse gleicher Art angewendet werden, die aus dem Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles stammen oder für dessen Gebiet bestimmt sind.
Von den in diesem Artikel umschriebenen Verpflichtungen sind jedoch ausgenommen die Vergünstigungen, die andern, angrenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden, sowie diejenigen, die sich aus einer gegenwärtig oder künftig von einem der hohen vertragschliessenden Teile abgeschlossenen Zollunion ergeben.
Es besteht im übrigen Einverständnis darüber, dass sich die hohen vertragschliessenden Teile nicht auf die Meistbegünstigungsklausel werden berufen können, um neue Rechte und Vorrechte zu erlangen, die durch einen von ihnen künftig in Kollektivverträgen gewährt werden, an denen der andere sich nicht beteiligt, sofern diese Verträge unter den Auspizien des Völkerbundes abgeschlossen oder durch diesen eingetragen sind und allen Staaten zum Beitritt offen stehen. Solche Rechte und Vorrechte dürfen jedoch beansprucht werden, wenn sie auch in andern Verträgen als den Kollektivverträgen der vorerwähnten Art festgesetzt sind oder wenn der Teil, der sie beansprucht, bereit ist, Gegenrecht zu gewähren.