Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche gemäss den Gesetzen und Vorschriften des einführenden Landes in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich innerstaatlicher Steuern und anderer innerstaatlicher Abgaben sowie bezüglich aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland nicht ungünstiger behandelt werden als gleichartige Waren inländischen Ursprungs.
Art. 5 – Inländerbehandlung
Art. 5
Inländerbehandlung
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 17.03.2017
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Art. 5 Inländerbehandlung Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche gemäss den Gesetzen und Vorschriften des einführenden Landes in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich innerstaatlicher Steuern und anderer innerstaatlicher Abgaben sowie bezüglich aller Ge
- SR-Nummer
- SR 0.946.294.363
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.05.2005
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht