Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf dieses Abkommen.
Art. 8 – Transparenz
Art. 8
Transparenz
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.1998
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- SR-Nummer
- SR 0.946.294.741
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.05.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht