Jede Vertragspartei wird auf ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen schützen, die gemäss ihrer Rechtsordnung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei vorgenommen wurden, und die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, das Wachstum, den Verkauf und die allfällige Liquidation solcher Investitionen nicht durch ungerechtfertigte oder benachteiligende Massnahmen beeinträchtigen. Jede Vertragspartei wird namentlich die Erteilung von Bewilligungen, die mit den Investitionen und der Erfüllung von Verträgen über Lizenzen, kommerzielle und administrative technische Hilfe, sowie der Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen ausländischer Staatsangehörigkeit verbunden sind, erleichtern.
Insbesondere sichert jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung zu. Diese Behandlung wird nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften gewährt, oder als die Behandlung, die sie den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt.2
Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 kann eine Vertragspartei, die mit einem andern Staat oder mehreren andern Staaten ein Abkommen über die Errichtung einer Zollunion, den Freihandel oder eine regionale oder interregionale Vereinbarung getroffen hat, den Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des Staates, der Staaten oder einzelner der Staaten, die dem Abkommen ebenfalls angehören, eine günstigere Behandlung gewähren.3