Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Staatsangehörige oder Gesellschaften der andern Vertragspartei Investitionen vorgenommen haben, gewährt den freien Transfer von:
Zinsen, Dividenden, Gewinnen und andern laufenden Erträgen;
Amortisationen und vertraglichen Rückzahlungen von Auslandkrediten, für die eine Bewilligung der Devisenkontrolle eingeholt worden war;
Beträgen, die für die Leitung der Investition erforderlich sind;
zusätzlichen Kapitalbeträgen, die für den Unterhalt oder die Entwicklung der Investition benötigt werden;
Abgaben und andern Zahlungen für Lizenzrechte und kommerzielle, administrative oder technische Hilfe.
Jede Vertragspartei gewährt den freien Transfer von Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Mehrwerte. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Klausel kann jede Vertragspartei aus Zahlungsbilanzgründen den Transfer solcher Erlöse auf zwanzig Prozent der Gesamtinvestition pro Jahr beschränken.