Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Die Entschädigung hat dem Marktwert vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Enteignung, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist, zu entsprechen, hat die Zinsen vom Zeitpunkt der Entschädigung an einzuschliessen, ist dem Berechtigten in einer frei konvertierbaren Währung ohne Verzögerung auszuzahlen und hat frei transferierbar zu sein.
Art. 6 – Enteignung
Art. 6
Enteignung
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 30.11.1994
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Art. 6 Enteignung Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im
- SR-Nummer
- SR 0.975.278.5
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.11.1993
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht