Art. 61–62 – …
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Art. 61–6213
- 13 Aufgehoben gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
- Gliederungspfad
- Fünfter Abschnitt: Strafbestimmungen I. …
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2017
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Dokumenttext1
Artikel65
1Erster Abschnitt: Anwendungsbereich
2I. Schweizerische Luftfahrzeuge
Art. 1Art. 1 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle in das schweizerische Luftfahrzeugbuch aufgenommenen Luftfahrzeuge. 2 Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, werden auf Antrag des E…
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2II. Ausländische Luftfahrzeuge
Art. 2Art. 2 1 Auf ausländische Luftfahrzeuge findet dieses Gesetz nach Massgabe der staatsvertraglichen Vereinbarungen sinngemäss Anwendung. 2 Im übrigen richten sich Bestand und Wirkungen dinglicher Rechte an einem ausländi…
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1Zweiter Abschnitt: Das Luftfahrzeugbuch
2I. Bestand des Luftfahrzeugbuches
Art. 3Art. 3 Über die dinglichen Rechte an den Luftfahrzeugen, welche diesem Gesetz unterworfen sind, wird vom Eidgenössischen Luftamt ein Luftfahrzeugbuch geführt.
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2II. Inhalt des Luftfahrzeugbuches
31. Eintragungen
Art. 4Art. 4 In das Luftfahrzeugbuch werden das Eigentum und die Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen.
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32. Vormerkungen
Art. 5Art. 5 Im Luftfahrzeugbuch können vorgemerkt werden: a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 16. D…
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33. Anmerkungen
Art. 6Art. 6 Die Zugehör eines Luftfahrzeugs wird auf Begehren des Eigentümers im Luftfahrzeugbuch angemerkt.
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2III. Einrichtung und Führung des Luftfahrzeugbuches
31. Allgemeines
Art. 7Art. 7 Für die Einrichtung und Führung des Luftfahrzeugbuches gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Grundbuch und das Schiffsregister, soweit nicht dieses Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vom 2. September 19…
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32. Aufnahme
Art. 8Art. 8 1 Die Anmeldung eines Luftfahrzeugs zur Aufnahme in das Luftfahrzeugbuch erfolgt schriftlich. 2 Nach der Anmeldung fordert das Eidgenössische Luftamt öffentlich zur Einreichung allfälliger Einsprachen und zur Anm…
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33. Streichung
4a. Streichungsgründe
Art. 9Art. 9 Ein Luftfahrzeug wird im Luftfahrzeugbuch gestrichen, wenn der Eigentümer mit Zustimmung der dinglich Berechtigten die Löschung im Luftfahrzeugregister beantragt, oder wenn diese gemäss den Vollziehungsbestimmung…
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4b. Vormerkung
Art. 10Art. 10 1 Sobald das Eidgenössische Luftamt das Vorliegen eines Streichungsgrundes feststellt, ist dieser im Luftfahrzeugbuch vorzumerken. 2 Solange ein Streichungsgrund vorgemerkt ist, kann der Eigentümer im Luftfahrze…
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4c. Wartefrist
Art. 11Art. 11 1 Drei Monate nach Eingang des Löschungsantrages oder nach der Durchführung eines allfälligen Einspracheverfahrens wird das Luftfahrzeug im Luftfahrzeugbuch gestrichen, sofern es nicht inzwischen gepfändet oder…
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4d. Wirkungen
Art. 12Art. 12 1 Vom Zeitpunkt der Streichung an unterliegt das Luftfahrzeug den Bestimmungen des ZivilgesetzbuchesSR 210 über Fahrnis. SR 210 2 Ist das Luftfahrzeug jedoch im Zeitpunkt der Streichung zur Aufnahme in das Luftf…
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2IV. Öffentlichkeit des Luftfahrzeugbuches
Art. 13Art. 13 1 Das Luftfahrzeugbuch ist öffentlich. 2 Jedermann kann verlangen, dass ihm Einsicht gewährt oder beglaubigte Auszüge ausgefertigt werden. 3 Die Einwendung, dass jemand eine Eintragung im Luftfahrzeugbuch nicht…
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2V. Wirkung des Luftfahrzeugbuches
31. Bedeutung der Nichteintragung
Art. 14Art. 14 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das Luftfahrzeugbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus dem Luftfahrzeugbuch ersichtlich ist.
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32. Bedeutung der Eintragung
4a. Im allgemeinen
Art. 15Art. 15 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch. 2 Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen.
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4b. Gegenüber gutgläubigen Dritten
Art. 16Art. 16 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Luftfahrzeugbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder ein Pfandrecht erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. 2 Wurde indessen die Aufnahme des Luftfahrz…
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2VI. …
Art. 17Art. 17 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 83 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 83 des Verwaltungsgerichtsgesetzes v…
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2VII. Verantwortlichkeit
Art. 18Art. 18 Die Eidgenossenschaft ist für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Luftfahrzeugbuches entsteht.
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2VIII. Gebühren
Art. 19Art. 19 Für die mit der Führung des Luftfahrzeugbuches zusammenhängenden amtlichen Verrichtungen erhebt das Eidgenössische Luftamt Gebühren.
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1Dritter Abschnitt: Die dinglichen Rechte an Luftfahrzeugen
2A. Das Eigentum
3I. Umfang
41. Bestandteile
Art. 20Art. 20 Wer Eigentümer eines Luftfahrzeugs ist, hat das Eigentum an allen seinen Bestandteilen.
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42. Zugehör
Art. 21Art. 21 1 Die Verfügung über ein Luftfahrzeug bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird, auch auf seine Zugehör. 2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der verkehrsüblichen Auffassung oder nach dem klaren…
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43. Triebwerkeinheiten
Art. 22Art. 22 1 Bestimmt bezeichnete Triebwerkeinheiten, die im Luftfahrzeugbuch mit einem Luftfahrzeug eingetragen sind, gelten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verbindung als dessen Bestandteile. 2 Andere Triebwerkeinhei…
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3II. Erwerb
41. Übertragung
Art. 23Art. 23 1 Zum vertraglichen Erwerbe des Eigentums an einem Luftfahrzeug bedarf es der Eintragung in das Luftfahrzeugbuch. 2 Der Vertrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Schriftform.
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42. Ersitzung
Art. 24Art. 24 Ist jemand ungerechtfertigt im Luftfahrzeugbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Luftfahrzeug in gutem Glauben fünf Jahre ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht meh…
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3III. Verlust
Art. 25Art. 25 1 Das Eigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Luftfahrzeugs. 2 Die Vorschriften über die Streichung und die Fälle ausserbuchlichen Eigentumserwerbes bleiben v…
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2B. Die Luftfahrzeugverschreibung
3I. Zweck
Art. 26Art. 26 1 Durch die Luftfahrzeugverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden. 2 Die Luftfahrzeugverschreibung wird auch bei Forderung…
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3II. Gesamtpfandrecht und Anleihensobligationen
Art. 27Art. 27 1 Für eine Forderung kann ein Gesamtpfandrecht an mehreren Luftfahrzeugen errichtet werden, wenn diese dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen. 2 Anleihensob…
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3III. Errichtung
Art. 28Art. 28 1 Das vertragliche Pfandrecht entsteht mit der Eintragung in das Luftfahrzeugbuch. 2 Der Vertrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Schriftform.
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3IV. Ausdehnung auf Ersatzteillager
41. Voraussetzungen
Art. 29Art. 29 Das Pfandrecht an einem Luftfahrzeug kann ausgedehnt werden auf Ersatzteillager unter der Voraussetzung: a. dass ein fester Lagerort im In- oder Ausland besteht; b. dass sie räumlich von andern Ersatzteillagern…
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42. Errichtung
43. Pfandstelle
Art. 31Art. 31 Die Pfandstelle des Pfandrechts am Ersatzteillager ist von derjenigen des Pfandrechts am Luftfahrzeug unabhängig.
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44. Wirkungen
Art. 32Art. 32 1 Die Wirkungen des Pfandrechts am Ersatzteillager sind dieselben wie jene des Pfandrechts an Zugehör des Luftfahrzeugs. 2 Das Pfandrecht am Ersatzteillager wirkt jedoch nur zugunsten des Pfandgläubigers, zu des…
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3V. Untergang
Art. 33Art. 33 1 Das Pfandrecht geht unter mit der Löschung des Eintrages, mit dem vollständigen Untergang des Luftfahrzeugs und mit dessen Streichung im Luftfahrzeugbuch. 2 Ist das Luftfahrzeug vollständig untergegangen, so k…
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3VI. Wirkungen
41. Eigentum und Schuldnerschaft
5a. Ablösung und Kündigung
Art. 34Art. 34 1 Ist der Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist; be…
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5b. Veräusserung
Art. 35Art. 35 1 Übernimmt der Erwerber eines verpfändeten Luftfahrzeugs die Schuldpflicht, so gibt das Eidgenössische Luftamt dem Gläubiger davon Kenntnis. 2 Der frühere Schuldner wird frei, wenn der Gläubiger diesem gegenübe…
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42. Verjährung
Art. 36Art. 36 Forderungen, für die ein Pfandrecht eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
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43. Pfandhaft
5a. Umfang
Art. 37Art. 37 1 Das Pfandrecht belastet das Luftfahrzeug mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör. 2 Ausgenommen bleibt Zugehör, die nicht dem Eigentümer des Luftfahrzeugs gehört.
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5b. Veränderungen
Art. 38Art. 38 1 Der Eigentümer hat das Recht, ohne Zustimmung des Pfandgläubigers Veränderungen am Luftfahrzeug und an dessen Zugehör vorzunehmen oder den Umtausch von Triebwerkeinheiten im Luftfahrzeugbuch zu veranlassen, so…
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44. Ersatzpfandrecht
5a. Im allgemeinen
Art. 39Art. 39 Der Pfandgläubiger hat ein gesetzliches Pfandrecht an Ersatzansprüchen, welche dem Eigentümer aus dauernder Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder sonstigem Verlust des verpfändeten Luftfahrzeugs erwachsen.
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5b. Eigenversicherung
Art. 40Art. 40 1 Wird ein verpfändetes Luftfahrzeug dauernd beschlagnahmt, beschädigt, zerstört oder geht es sonst wie verloren, und hat der Eigentümer für die Deckung solcher Schäden vorsorglich eigene Vermögenswerte ausgesch…
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5c. Ablösung
Art. 41Art. 41 Gegen angemessene Sicherstellung sind dem Eigentümer die mit einem Ersatzpfandrecht belasteten Werte zum Zwecke der Wiederherstellung oder zum Ersatz des Luftfahrzeugs herauszugeben.
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3VII. Sicherungsbefugnisse
41. Massregeln bei Wertverminderung
5a. Untersagung und Selbsthilfe
Art. 42Art. 42 1 Vermindert der Eigentümer oder Halter den Wert eines verpfändeten Luftfahrzeugs, so kann ihm der Gläubiger durch den Richter jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen. Das gleiche gilt für Werte, an…
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5b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung
Art. 43Art. 43 1 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Pfandgläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, soweit er nicht durch ein Ersatzpfand…
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42. Fälligkeit bei Streichung
Art. 44Art. 44 Wird im Luftfahrzeugbuch für ein verpfändetes Luftfahrzeug ein Streichungsgrund vorgemerkt, so kann der Gläubiger die Bezahlung der Schuld beanspruchen.
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3VIII. Pfandsicherheit
41. Umfang der Sicherung
Art. 45Art. 45 Das Pfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit für die Kapitalforderung, die Kosten der Betreibung sowie für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den s…
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42. Art der Befriedigung
Art. 46Art. 46 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, sich im Falle der Nichtbefriedigung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Erlös des Luftfahrzeugs bezahlt zu machen.
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2C. Gesetzliche Pfandrechte
3I. Voraussetzungen
Art. 47Art. 47 Ein gesetzliches Pfandrecht an einem bestimmten Luftfahrzeug besteht: a. für Forderungen aus Rettung oder Bergung des Luftfahrzeugs; b. für Forderungen aus ausserordentlichen Aufwendungen, die unumgänglich notwe…
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3II. Bestand und Wirkungen
41. Eintragung im Luftfahrzeugbuch
Art. 48Art. 48 Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn der Berechtigte nicht binnen dreier Monate nach Entstehung seiner Forderung: a. dem Eidgenössischen Luftamt eine vom Schuldner und vom Eigentümer unterzeichnete Anerkenn…
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42. Rang
Art. 49Art. 49 1 Die gesetzlichen Pfandrechte gehen allen andern bis zum Zeitpunkt der Anmeldung begründeten dinglichen Rechten im Range vor. 2 Im Verhältnis der gesetzlichen Pfandrechte unter sich haben jene für Forderungen a…
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43. Wirkungen
Art. 50Art. 50 1 Die gesetzlichen Pfandrechte haben die gleichen Wirkungen wie die Luftfahrzeugverschreibung. 2 Dem Inhaber eines gesetzlichen Pfandrechts steht bei Beschlagnahme, Beschädigung, Zerstörung oder sonstigem Verlus…
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2D. Ausschluss anderer Sicherungsrechte
Art. 51Art. 51 An Luftfahrzeugen und Ersatzteillagern kann weder ein Retentionsrecht noch ein Faustpfand oder gesetzliches Pfandrecht anderer als in diesem Gesetz vorgesehener Art geltend gemacht werden.
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1Vierter Abschnitt: Die Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge
2I. Allgemeines
Art. 52Art. 52 Die Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge richtet sich nach den Regeln über die Vollstreckung in Grundstücke, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Vollziehungsverordnung vom 2. September 1960SR 748.217.11 et…
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2II. Zuständigkeit
31. Schweizerische Luftfahrzeuge
Art. 53Art. 53 Für die Pfandverwertung eines schweizerischen Luftfahrzeugs oder Ersatzteillagers ist das Betreibungsamt des Ortes zuständig, der im Luftfahrzeugbuch als Wohnsitz des Eigentümers eingetragen ist.
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32. Ausländische Luftfahrzeuge
Art. 54Art. 54 Für die Pfandverwertung eines ausländischen Luftfahrzeugs oder von Ersatzteillagern ausländischer Unternehmungen ist das schweizerische Betreibungsamt zuständig, in dessen Kreis sich das Luftfahrzeug oder das Er…
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2III. Verfahren
31. Betreibung, Pfändung, Verwaltung
4a. Zahlungsfrist
Art. 55Art. 55 In der Betreibung auf Pfandverwertung beträgt die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist einen Monat.
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4b. Verwaltung
Art. 56Art. 56 1 Das Betreibungsamt übt in der Betreibung auf Pfandverwertung von der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Verwaltung aus, sofern der Gläubiger nicht darauf verzichtet. 2 Das gleiche gilt nach der Pfändung des…
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32. Verwertung
4a. Verwertungsbegehren
Art. 57Art. 57 1 Das Verwertungsbegehren kann frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach Vornahme der Pfändung gestellt werden. 2 In der Betreibung auf Pfandverwertung beginnt der Fristenlauf mit der Zustellung des Za…
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4b. Verwertungsart
Art. 58Art. 58 1 Die Versteigerung erfolgt im Laufe des dritten Monats nach Eingang des Verwertungsbegehrens. 2 Auf Begehren aller Beteiligten tritt an die Stelle der Versteigerung der Verkauf aus freier Hand.
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4c. Steigerungsbedingungen
Art. 59Art. 59 1 Die Steigerungsbedingungen werden mindestens einen Monat vor der Versteigerung auf dem Betreibungsamt zur Einsicht aufgelegt. 2 Sie bestimmen insbesondere: a. dass das Luftfahrzeug dem Ersteigerer frei von all…
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4d. Beschwerde
Art. 60Art. 60 1 Der Eigentumserwerb des Ersteigerers kann nur durch Beschwerde mit dem Begehren auf Aufhebung des Zuschlags angefochten werden. 2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage; für ausländische Luftfahrzeuge bleiben sta…
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1Fünfter Abschnitt: Strafbestimmungen
2I. …
Art. 61–62Art. 61–62 Aufgehoben gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Aufgehoben gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Zivilprozessordnung vo…
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2II. Strafbestimmungen und Strafrechtspflege
31. Übertretungen
Art. 63Art. 63 Wer eine ihm durch die Vollziehungsverordnung vom 2. September 1960SR 748.217.11 zu diesem Gesetz auferlegte Pflicht zur Erstattung einer Meldung an das Eidgenössische Luftamt nicht erfüllt, wer bei der Aufnahme…
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32. …
Art. 64Art. 64 Aufgehoben durch Ziff. 16 des Anhangs zum VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1975; BBl 1971 I 993). Aufgehoben durch Ziff. 16 des Anhangs zum VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1975; BBl 19…
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33. Verwaltungsstrafrecht: Zuständigkeit
Art. 65Art. 65 Fassung gemäss Ziff. 16 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). Fassung gemäss Ziff. 16 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).…
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1Sechster Abschnitt: Schlussbestimmung
2Inkrafttreten und Vollzug
Art. 66Art. 66 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 2 Er ist mit dem Vollzug beauftragt. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1961 BRB vom 2. Sept. 1960 BRB vom 2. Sept. 1960
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Art. 61–62 Aufgehoben gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Aufgehoben gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Fün
- SR-Nummer
- SR 748.217.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.10.1959
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht