Immobilienfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen.
Art. 58 – Begriff
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Art. 58
Begriff
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2024
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Artikel166
11. Titel: Allgemeine Bestimmungen
21. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 – ZweckArt. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Marktes für kollektive Kapitalanlagen.
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Art. 2 – GeltungsbereichArt. 2 Geltungsbereich 1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform: a. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019…
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Art. 3–6Art. 3–6 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetze…
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22. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen
Art. 7 – BegriffArt. 7 Begriff 1 Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse der Anlegerinne…
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Art. 8 – Offene kollektive KapitalanlagenArt. 8 Offene kollektive Kapitalanlagen 1 Offene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form des vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 ff.) oder die Form der SICAV (Art. 36 ff.) auf. 2 Bei offenen kollektiven Kapita…
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Art. 9 – Geschlossene kollektive KapitalanlagenArt. 9 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen 1 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK, Art. 98–109) oder die Form der Investmentges…
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Art. 10 – Anlegerinnen und AnlegerArt. 10 Anlegerinnen und Anleger 1 Anlegerinnen und Anleger sind natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen halten. 2 Kollektive Kapitalan…
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Art. 11 – AnteileArt. 11 Anteile Anteile sind Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung an Vermögen und Ertrag des Anlagefonds oder Beteiligungen an der Gesellschaft.
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Art. 12 – Schutz vor Verwechslung oder TäuschungArt. 12 Schutz vor Verwechslung oder Täuschung 1 Die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben, insbesondere nicht in Bezug auf die Anlagen. 2 Bezeichnungen wie «An…
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23. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung
31. Abschnitt: Allgemein
Art. 13 – BewilligungspflichtArt. 13 Bewilligungspflicht 1 Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in K…
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Art. 14 – BewilligungsvoraussetzungenArt. 14 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015…
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Art. 15 – GenehmigungspflichtArt. 15 Genehmigungspflicht 1 Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente: a. der Kollektivanlagevertrag des Anlagefonds (Art. 25); b. die Statuten und das Anlagereglement der SICAV; c. der Gesellschaftsvertra…
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Art. 16 – Änderung der UmständeArt. 16 Änderung der Umstände Ändern sich die der Bewilligung beziehungsweise der Genehmigung zugrunde liegenden Umstände, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung beziehungsweise Genehmigung…
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Art. 17 – Vereinfachtes Bewilligungs- und GenehmigungsverfahrenArt. 17 Vereinfachtes Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren Der Bundesrat kann für kollektive Kapitalanlagen ein vereinfachtes Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren vorsehen.
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32. Abschnitt: …
Art. 18–18cArt. 18–18c Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstit…
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33. Abschnitt: …
Art. 19Art. 19 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsg…
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24. Kapitel: Wahrung der Anlegerinteressen
Art. 20 – GrundsätzeArt. 20 Grundsätze 1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten erfüllen dabei insbesondere die folgenden Pflichten: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdi…
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Art. 21 – VermögensanlageArt. 21 Vermögensanlage 1 Personen, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden Dokumenten festgele…
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Art. 22Art. 22 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes…
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Art. 23 – Ausübung von Mitgliedschafts- und GläubigerrechtenArt. 23 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten 1 Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerinnen und Anleger auszuüben.…
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Art. 24Art. 24 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes…
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12. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
21. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds
31. Abschnitt: Begriff
Art. 25Art. 25 1 Der vertragliche Anlagefonds (Anlagefonds) basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), durch den sich die Fondsleitung verpflichtet: a. die Anlegerinnen und Anleger nach Massgabe der von ihnen erw…
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32. Abschnitt: Fondsvertrag
Art. 26 – InhaltArt. 26 Inhalt 1 Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung. 2 Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und A…
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Art. 27 – Änderungen des FondsvertragsArt. 27 Änderungen des Fondsvertrags 1 Die Fondsleitung hat Änderungen des Fondsvertrags mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung einzureichen. 2 Ändert die Fondsleitung den Fondsvertrag, so veröffentlicht…
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33. Abschnitt: …
Art. 28–35Art. 28–35 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitu…
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22. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
31. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 36 – Begriff und AufgabenArt. 36 Begriff und Aufgaben Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 20…
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Art. 37 – GründungArt. 37 Gründung 1 Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des ObligationenrechtesSR 220 über die Gründung der Aktiengesellschaft; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübern…
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Art. 38 – FirmaArt. 38 Firma 1 Die Firma muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAV) enthalten. 2 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des ObligationenrechtesSR 220 über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendun…
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Art. 39 – Eigene MittelArt. 39 Eigene Mittel 1 Zwischen den Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und dem Gesamtvermögen der SICAV muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis. 2 Die FINMA k…
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Art. 40 – AktienArt. 40 Aktien 1 Die Unternehmeraktien lauten auf den Namen. 2 Die Unternehmer- und die Anlegeraktien weisen keinen Nennwert auf und müssen vollständig in bar liberiert sein. 3 Die Aktien sind frei übertragbar. Die Stat…
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Art. 41 – Unternehmeraktionärinnen und -aktionäreArt. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre 1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage. 2 Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und von deren…
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Art. 42 – Ausgabe und Rücknahme von AktienArt. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien 1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktio…
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Art. 43 – StatutenArt. 43 Statuten 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: a. die Firma und den Sitz; b. den Zweck; c. die Mindesteinlage; d. die Einberufung der Generalversammlung; e. die Organe; f. die Publikationsorgane. 2…
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Art. 44 – AnlagereglementArt. 44 Anlagereglement Die SICAV stellt ein Anlagereglement auf. Sein Inhalt richtet sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit dieses Gesetz und die Statuten nichts anderes vorsehen.
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Art. 44a – DepotbankArt. 44a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3…
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Art. 45 – Verhältnis zum FinanzmarktinfrastrukturgesetzArt. 45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes…
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32. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre
Art. 46 – MitgliedschaftsrechteArt. 46 Mitgliedschaftsrechte 1 Die Mitgliedschaftsrechte ausüben kann, wer von der SICAV als Aktionärin oder als Aktionär anerkannt ist. 2 Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Aktien in der Generalversammlung se…
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Art. 46a – Meldepflicht der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäreArt. 46a Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Eingefügt durch Ziff.…
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Art. 47 – StimmrechteArt. 47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes v…
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Art. 48 – KontrollrechteArt. 48 Kontrollrechte Die Kontrollrechte richten sich nach den Bestimmungen des ObligationenrechtesSR 220 über die Kontrollrechte der Aktionärinnen und Aktionäre, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. SR 220
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Art. 49 – Weitere RechteArt. 49 Weitere Rechte Im Übrigen kommen die Artikel 78 ff. zur Anwendung.
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33. Abschnitt: Organisation
Art. 50 – GeneralversammlungArt. 50 Generalversammlung 1 Oberstes Organ der SICAV ist die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre. 2 Die Generalversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres st…
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Art. 51 – VerwaltungsratArt. 51 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. 2 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung und die Vertretung nach Massgabe des O…
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Art. 52 – PrüfgesellschaftArt. 52 Prüfgesellschaft Die SICAV bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).
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23. Kapitel: Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften
31. Abschnitt: Effektenfonds
Art. 53 – BegriffArt. 53 Begriff Effektenfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Effekten anlegen und dem Recht der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.
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Art. 54 – Zulässige AnlagenArt. 54 Zulässige Anlagen 1 Für Effektenfonds zulässig sind Anlagen in massenweise ausgegebene Wertpapiere und in nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem andern ger…
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Art. 55 – AnlagetechnikenArt. 55 Anlagetechniken 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen im Rahmen der effizienten Verwaltung folgende Anlagetechniken einsetzen: a. Effektenleihe; b. Pensionsgeschäft; c. Kreditaufnahme, jedoch nur vorübergehend…
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Art. 56 – Einsatz von DerivatenArt. 56 Einsatz von Derivaten 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geschäfte mit Derivaten tätigen, sofern: a. diese Geschäfte nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Effektenfonds führen; b. sie über ein…
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Art. 57 – RisikoverteilungArt. 57 Risikoverteilung 1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen bei ihren Anlagen die Grundsätze der Risikoverteilung einhalten. Sie dürfen in der Regel nur einen bestimmten Prozentsatz des Fondsvermögens beim gleichen…
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32. Abschnitt: Immobilienfonds
Art. 58 – BegriffArt. 58 Begriff Immobilienfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen.
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Art. 59 – Zulässige AnlagenArt. 59 Zulässige Anlagen 1 Für Immobilienfonds zulässig sind Anlagen in: a. Grundstücke einschliesslich Zugehör; b. Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften, deren Zweck einzig der Erwerb und Ver…
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Art. 60 – Sicherstellung der VerbindlichkeitenArt. 60 Sicherstellung der Verbindlichkeiten Die Fondsleitung und die SICAV müssen zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten einen angemessenen Teil des Fondsvermögens in kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder in…
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Art. 61 – Einsatz von DerivatenArt. 61 Einsatz von Derivaten Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geschäfte mit Derivaten tätigen, sofern sie mit der Anlagepolitik vereinbar sind. Die Bestimmungen über den Einsatz von Derivaten bei Effektenfonds (Ar…
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Art. 62 – RisikoverteilungArt. 62 Risikoverteilung Die Anlagen sind nach Objekten, deren Nutzungsart, Alter, Bausubstanz und Lage zu verteilen.
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Art. 63 – Besondere PflichtenArt. 63 Besondere Pflichten 1 Die Fondsleitung haftet den Anlegerinnen und Anlegern dafür, dass die Immobiliengesellschaften, die zum Immobilienfonds gehören, die Vorschriften dieses Gesetzes und des Fondsreglementes ei…
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Art. 64 – Schätzungsexpertinnen und SchätzungsexpertenArt. 64 Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft…
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Art. 65 – SonderbefugnisseArt. 65 Sonderbefugnisse 1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Bauten erstellen lassen, sofern das Fondsreglement ausdrücklich den Erwerb von Bauland und die Durchführung von Bauvorhaben vorsieht. 2 Sie dürfen Grundst…
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Art. 66 – Ausgabe und Rücknahme von AnteilenArt. 66 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegerinnen und Anlegern anbieten. 2 Die Anlegerinnen und Anleger können jeweils auf das Ende eines…
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Art. 67 – HandelArt. 67 Handel Die Fondsleitung und die SICAV stellen über eine Bank oder einen Effektenhändler einen regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel von Immobilienfondsanteilen sicher.
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33. Abschnitt: Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen
Art. 68 – BegriffArt. 68 Begriff Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen sind offene kollektive Kapitalanlagen, die weder Effektenfonds noch Immobilienfonds sind.
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Art. 69 – Zulässige AnlagenArt. 69 Zulässige Anlagen 1 Für übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen zulässig sind insbesondere Anlagen in Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities), Derivaten, Anteilen anderer kol…
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Art. 70 – Übrige Fonds für traditionelle AnlagenArt. 70 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen 1 Als übrige Fonds für traditionelle Anlagen gelten offene kollektive Kapitalanlagen, die bei ihren Anlagen, Anlagetechniken und -beschränkungen ein für traditionelle Anlag…
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Art. 71 – Übrige Fonds für alternative AnlagenArt. 71 Übrige Fonds für alternative Anlagen 1 Als übrige Fonds für alternative Anlagen gelten offene kollektive Kapitalanlagen, deren Anlagen, Struktur, Anlagetechniken (Leerverkäufe, Kreditaufnahme etc.) und -beschrän…
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24. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
31. Abschnitt: Depotbank
Art. 72 – OrganisationArt. 72 Organisation 1 Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des BankGSR 952.0 sein und über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen. Fassung gemäss Ziff. I…
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Art. 73 – AufgabenArt. 73 Aufgaben 1 Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr. 2 Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Zentralverwahrern im In- o…
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Art. 74 – WechselArt. 74 Wechsel 1 Für den Wechsel der Depotbank gelten bei Anlagefonds die Bestimmungen über den Wechsel der Fondsleitung (Art. 39 FINIGSR 954.1) sinngemäss. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes…
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32. Abschnitt: …
Art. 75–77Art. 75–77 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgeset…
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33. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger
Art. 78 – Erwerb und RückgabeArt. 78 Erwerb und Rückgabe 1 Die Anlegerinnen und Anleger erwerben mit Vertragsabschluss beziehungsweise mit der Zeichnung und der Einzahlung in bar: a. beim Anlagefonds nach Massgabe der von ihnen erworbenen Fondsante…
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Art. 78a – LiquiditätArt. 78a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885)…
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Art. 79 – Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige RückgabeArt. 79 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe 1 Der Bundesrat kann nach Massgabe der Anlagevorschriften (Art. 54–57, 59–62, 69–71, 118n und 118o) bei kollektiven Kapitalanlagen mit erschwerter Bewertung oder bes…
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Art. 80 – Ausgabe- und RücknahmepreisArt. 80 Ausgabe- und Rücknahmepreis Der Ausgabe- und der Rücknahmepreis der Anteile bestimmen sich nach dem Nettoinventarwert pro Anteil am Bewertungstag, zuzüglich beziehungsweise abzüglich allfälliger Kommissionen und…
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Art. 81 – Aufschub der RückzahlungArt. 81 Aufschub der Rückzahlung 1 Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen das Fondsreglement im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile vorsehe…
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Art. 82 – ZwangsrückkaufArt. 82 Zwangsrückkauf Der Bundesrat schreibt den Zwangsrückkauf vor, wenn: a. dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b. die Anlegerin oder der Anleg…
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Art. 83 – Berechnung und Publikation des NettoinventarwertesArt. 83 Berechnung und Publikation des Nettoinventarwertes 1 Der Nettoinventarwert der offenen kollektiven Kapitalanlage wird zum Verkehrswert am Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag berechnet, an dem Anteile au…
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Art. 84 – Recht auf AuskunftArt. 84 Recht auf Auskunft 1 Die Fondsleitung und die SICAV erteilen Anlegerinnen und Anlegern auf Verlangen Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. 2 Machen Anlegerinnen und…
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Art. 85 – Klage auf RückerstattungArt. 85 Klage auf Rückerstattung Werden der offenen kollektiven Kapitalanlage widerrechtlich Vermögensrechte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten, so können die Anlegerinnen und Anleger auf Leistung an die betro…
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Art. 86 – Vertretung der AnlegergemeinschaftArt. 86 Vertretung der Anlegergemeinschaft 1 Die Anlegerinnen und Anleger können vom Gericht die Ernennung einer Vertretung verlangen, wenn sie Ansprüche auf Leistung an die offene kollektive Kapitalanlage glaubhaft mac…
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34. Abschnitt: Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage
Art. 87 – BuchführungspflichtArt. 87 Buchführungspflicht Für jede offene kollektive Kapitalanlage muss gesondert Buch geführt werden. Soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, kommen die Artikel 662 ff. des Obli…
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Art. 88 – Bewertung zum VerkehrswertArt. 88 Bewertung zum Verkehrswert 1 Anlagen, die an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zu den Kursen zu bewerten, die am Hauptmarkt beza…
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Art. 89 – Jahres- und HalbjahresberichtArt. 89 Jahres- und Halbjahresbericht 1 Für jede offene kollektive Kapitalanlage wird innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresbericht veröffentlicht; dieser enthält namentlich: a. die Jah…
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Art. 90 – Jahresrechnung und Jahresbericht für ImmobilienfondsArt. 90 Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds 1 Die Jahresrechnung für Immobilienfonds besteht aus einer konsolidierten Rechnung von Vermögen beziehungsweise Bilanz und Erfolg des Immobilienfonds und dess…
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Art. 91 – Vorschriften der FINMAArt. 91 Vorschriften der FINMA Die FINMA erlässt die weiteren Vorschriften über die Buchführungspflicht, die Bewertung, die Rechenschaftsablage und die Publikationspflicht.
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35. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen
Art. 92 – BegriffArt. 92 Begriff Bei einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds) stellt jedes Teilvermögen eine eigene kollektive Kapitalanlage dar und weist einen eigenen Nettoinventarwert auf.
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Art. 93 – Anlagefonds mit TeilvermögenArt. 93 Anlagefonds mit Teilvermögen 1 Beim Anlagefonds mit Teilvermögen sind die Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. 2 Jedes Teilvermög…
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Art. 94 – SICAV mit TeilvermögenArt. 94 SICAV mit Teilvermögen 1 Die Anlegerinnen und Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens beteiligt, dessen Aktien sie halten. 2 Jedes Teilvermögen nach Absatz 1 haftet nur für eigene Ver…
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36. Abschnitt: Umstrukturierung und Auflösung
Art. 95 – UmstrukturierungArt. 95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639…
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Art. 96 – AuflösungArt. 96 Auflösung 1 Der Anlagefonds wird aufgelöst: a. bei unbestimmter Laufzeit durch Kündigung der Fondsleitung oder der Depotbank; b. bei bestimmter Laufzeit durch Zeitablauf; c. durch Verfügung der FINMA: 1. bei bes…
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Art. 97 – Folgen der AuflösungArt. 97 Folgen der Auflösung 1 Nach der Auflösung des Anlagefonds beziehungsweise der SICAV dürfen Anteile weder neu ausgegeben noch zurückgenommen werden. 2 Die Anlegerinnen und Anleger haben beim Anlagefonds Anspruch…
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13. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
21. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Art. 98 – BegriffArt. 98 Begriff 1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in…
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Art. 99 – Verhältnis zum ObligationenrechtArt. 99 Verhältnis zum Obligationenrecht Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des ObligationenrechtesSR 220 über die Kommanditgesellschaft zur Anwendung. SR 220
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Art. 100 – HandelsregisterArt. 100 Handelsregister 1 Die Gesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihre Änderung müssen von allen Komplementären beim Handelsregister unte…
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Art. 101 – FirmaArt. 101 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jul…
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Art. 102 – Gesellschaftsvertrag und ProspektArt. 102 Gesellschaftsvertrag und Prospekt 1 Der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über: a. die Firma und den Sitz; b. den Zweck; c. die Firma und den Sitz der Komplementäre; d. Fassung gemäss Ziff. I des…
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Art. 102a – Änderung des GesellschaftsvertragsArt. 102a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885…
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Art. 103 – AnlagenArt. 103 Anlagen 1 Die Gesellschaft tätigt Anlagen in Risikokapital. 2 Der Bundesrat kann auch andere Anlagen zulassen.
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Art. 104 – KonkurrenzverbotArt. 104 Konkurrenzverbot 1 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind ohne Zustimmung der Komplementäre berechtigt, für eigene und für fremde Rechnung andere Geschäfte zu betreiben und sich an anderen Unternehmen zu be…
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Art. 105 – Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und KommanditärenArt. 105 Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären 1 Sofern dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht, kann der Komplementär über den Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären beschliessen. 2…
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Art. 106 – Einsicht und AuskunftArt. 106 Einsicht und Auskunft 1 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft zu nehmen. Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften, in die die KmGK Ausd…
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Art. 107 – PrüfgesellschaftArt. 107 Prüfgesellschaft Die Gesellschaft bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).
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Art. 108 – RechenschaftsablageArt. 108 Rechenschaftsablage 1 Für die Rechenschaftsablage der Gesellschaft und die Bewertung des Vermögens gelten die Artikel 88 ff. sinngemäss. 2 International anerkannte Standards sind zu berücksichtigen.
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Art. 109 – AuflösungArt. 109 Auflösung Die Gesellschaft wird aufgelöst: a. durch Gesellschafterbeschluss; b. aus den in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründen; c. durch Verfügung der FINMA in den Fällen nach Artikel 133 ff.
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22. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital
Art. 110 – BegriffArt. 110 Begriff 1 Die SICAF ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des ObligationenrechtsSR 220 (Art. 620 ff. OR): SR 220 a. deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist; b. deren Aktionärinnen und Akti…
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Art. 111 – FirmaArt. 111 Firma 1 Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAF) enthalten. 2 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des ObligationenrechtesSR 220 über die Firma der Aktiengesells…
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Art. 112 – Verhältnis zum ObligationenrechtArt. 112 Verhältnis zum Obligationenrecht Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des ObligationenrechtesSR 220 über die Aktiengesellschaft zur Anwendung. SR 220
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Art. 113 – AktienArt. 113 Aktien 1 Die Aktien sind vollständig liberiert. 2 Die Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt. 3 Der Bundesrat kann den Zwangsrückkauf vorschreiben.…
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Art. 114 – DepotbankArt. 114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 363…
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Art. 115 – Anlagepolitik und AnlagebeschränkungenArt. 115 Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen 1 Die SICAF regelt die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung sowie die mit den Anlagen verbundenen Risiken in den Statuten und im Anla…
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Art. 116Art. 116 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetze…
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Art. 117 – RechenschaftsablageArt. 117 Rechenschaftsablage Für die Rechenschaftsablage kommen neben den aktienrechtlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung die Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a und c–i, Absätze 2–4 sowie Artikel 90 sinngemäss zur…
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Art. 118 – PrüfgesellschaftArt. 118 Prüfgesellschaft Die SICAF bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).
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13a. Titel: Limited Qualified Investor Fund
21. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 118a – Begriff und Anwendbarkeit des GesetzesArt. 118a Begriff und Anwendbarkeit des Gesetzes 1 Ein L-QIF ist eine kollektive Kapitalanlage, die: a. ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht; b. für den Fall, dass sie ihre Mittel direkt i…
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Art. 118b – Änderung des Bewilligungs- oder GenehmigungsstatusArt. 118b Änderung des Bewilligungs- oder Genehmigungsstatus 1 Eine kollektive Kapitalanlage, die über eine Bewilligung oder Genehmigung der FINMA verfügt, kann diese zurückgeben, wenn: a. sie die Voraussetzungen nach A…
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Art. 118c – RechtsformArt. 118c Rechtsform Der L-QIF kann die Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds, der SICAV oder der KmGK haben.
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Art. 118d – Auf L-QIF nicht anwendbare Anlagevorschriften und Bestimmungen zur AufsichtArt. 118d Auf L-QIF nicht anwendbare Anlagevorschriften und Bestimmungen zur Aufsicht Auf L-QIF nicht anwendbar sind: a. die Anlagevorschriften nach den Artikeln 53–71 und 103; b. die Bestimmungen, die der FINMA eine Ko…
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Art. 118e – Information der Anlegerinnen und Anleger und BezeichnungArt. 118e Information der Anlegerinnen und Anleger und Bezeichnung 1 Auf der ersten Seite in den Fondsdokumenten eines L-QIF sowie in der Werbung für einen L-QIF ist: a. die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund»…
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Art. 118f – Meldepflicht und Erhebung von DatenArt. 118f Meldepflicht und Erhebung von Daten 1 Das nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung zuständige Institut meldet dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Übernahme oder Au…
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Art. 118g – Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen AnlagefondsArt. 118g Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds 1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds wird von einer Fondsleitung verwaltet. 2 Die Fondsleitung darf die Anlageentsc…
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Art. 118h – Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform der SICAV und KmGKArt. 118h Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform der SICAV und KmGK 1 Ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV muss die Administration und die Anlageentscheide ein und derselben Fondsleitung übertragen. 2 Ein L-QIF in der…
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Art. 118i – Prüfung, Buchführung, Bewertung und RechenschaftsablageArt. 118i Prüfung, Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage 1 Für den L-QIF ist eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005S…
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22. Kapitel: Stellung der Anlegerinnen und Anleger bei L-QIF, die offene kollektive Kapitalanlagen sind
Art. 118j – Erstellung und Änderung des FondsvertragsArt. 118j Erstellung und Änderung des Fondsvertrags 1 Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds erstellt die Fondsleitung den Fondsvertrag und holt die Zustimmung der Depotbank ein. 2 Beabsichtigt…
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Art. 118k – Wechsel der DepotbankArt. 118k Wechsel der Depotbank 1 Artikel 39a FINIGSR 954.1 findet auf den Wechsel der Depotbank bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds sinngemäss Anwendung. SR 954.1 2 Der Wechsel der Depotbank…
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Art. 118l – Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in barArt. 118l Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV sind Ausnahmen von der Pflicht zur Ein- und Auszahlung in bar nach Artike…
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Art. 118m – Aufschub der Rückzahlung in ausserordentlichen FällenArt. 118m Aufschub der Rückzahlung in ausserordentlichen Fällen Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV kann die Fondsleitung in ausserordentlichen Fällen im Interesse der Gesamthe…
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23. Kapitel: Anlagevorschriften
Art. 118n – Anlagen und AnlagetechnikenArt. 118n Anlagen und Anlagetechniken 1 Die für den L-QIF zulässigen Anlagen sind in den folgenden Dokumenten zu regeln: a. im Fall eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds: im Fondsvertrag; b. im Fal…
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Art. 118o – RisikoverteilungArt. 118o Risikoverteilung Die Risikoverteilung eines L-QIF ist in den Dokumenten nach Artikel 118n Absatz 1 zu umschreiben.
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Art. 118p – Sondervorschriften bei ImmobilienanlagenArt. 118p Sondervorschriften bei Immobilienanlagen 1 Investiert ein L-QIF in Immobilienanlagen, so gilt Artikel 63 Absätze 1–3 sinngemäss. 2 Für den L-QIF sind mindestens zwei unabhängige natürliche Personen oder eine u…
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14. Titel: Ausländische kollektive Kapitalanlagen
21. Kapitel: Begriff und Genehmigung
Art. 119 – BegriffArt. 119 Begriff 1 Als ausländische offene kollektive Kapitalanlagen gelten: a. Vermögen, die aufgrund eines Fondsvertrags oder eines andern Vertrags mit ähnlicher Wirkung zum Zweck der kollektiven Kapitalanlage geäufne…
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Art. 120 – GenehmigungspflichtArt. 120 Genehmigungspflicht 1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen von der FINMA genehmigt werden, bevor sie in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. Der Vertreter legt d…
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Art. 121 – ZahlstelleArt. 121 Zahlstelle 1 Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des BankGSR 952.0 vorzusehen. SR 952.0 2 Die Anlegerinnen und Anleger können die Ausgabe und Rücknahme der Anteile bei der Zahlstelle verlangen.
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Art. 122 – StaatsverträgeArt. 122 Staatsverträge Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung gleichwertiger Regelungen und Massnahmen Staatsverträge abzuschliessen, die für kollektive Kapitalanlagen aus den Vertragssta…
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22. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
Art. 123 – AuftragArt. 123 Auftrag 1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern und in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 FIDLEGSR…
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Art. 124 – PflichtenArt. 124 Pflichten 1 Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber Anlegerinnen und Anlegern und der FINMA. Seine Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden. 2 Er hält die gesetzlichen…
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Art. 125 – Erfüllungsort und GerichtsstandArt. 125 Erfüllungsort und Gerichtsstand Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Fassung gemäss Anhang Ziff.…
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15. Titel: Prüfung und Aufsicht
21. Kapitel: Prüfung
Art. 126 – AuftragArt. 126 Auftrag 1 Folgende Personen müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005SR 221.302 zugelassene Prüfgesellschaft mit…
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Art. 127–129Art. 127–129 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). Aufgehoben du…
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Art. 130 – AuskunftspflichtenArt. 130 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes…
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Art. 131Art. 131 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsge…
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22. Kapitel: Aufsicht
Art. 132 – AufsichtArt. 132 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes…
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Art. 133 – AufsichtsinstrumenteArt. 133 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes…
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Art. 134 – LiquidationArt. 134 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes…
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Art. 135 – Massnahmen bei nicht bewilligter beziehungsweise genehmigter TätigkeitArt. 135 Massnahmen bei nicht bewilligter beziehungsweise genehmigter Tätigkeit 1 Gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA tätig werden, kann die FINMA die Auflösung verfügen. 2 Zur Wah…
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Art. 136 – Andere MassnahmenArt. 136 Andere Massnahmen 1 In begründeten Fällen kann die FINMA für die Schätzung der Anlagen von Immobilienfonds oder Immobilieninvestmentgesellschaften Schätzungsexperten nach Artikel 64 einsetzen. 2 Sie kann die vo…
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Art. 137 – KonkurseröffnungArt. 137 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der…
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Art. 138 – Durchführung des KonkursesArt. 138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 363…
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Art. 138a – Gläubigerversammlung und GläubigerausschussArt. 138a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012…
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Art. 138b – Verteilung und Schluss des VerfahrensArt. 138b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012…
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Art. 138c – Ausländische InsolvenzverfahrenArt. 138c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012…
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Art. 138d – BeschwerdeArt. 138d Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft se…
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Art. 139 – AuskunftspflichtArt. 139 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes…
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Art. 140Art. 140 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstituts…
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Art. 141Art. 141 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturg…
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Art. 142Art. 142 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsge…
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Art. 143Art. 143 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturg…
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Art. 144 – Erhebung und Meldung von DatenArt. 144 Erhebung und Meldung von Daten Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März…
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16. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen
21. Kapitel: Verantwortlichkeit
Art. 145 – GrundsatzArt. 145 Grundsatz 1 Wer Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft, den einzelnen Anlegerinnen und Anlegern sowie den Gesellschaftsgläubigern für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn kein…
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Art. 146 – Solidarität und RückgriffArt. 146 Solidarität und Rückgriff 1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so haftet die einzelne Person mit den andern solidarisch, soweit ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der…
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Art. 147 – VerjährungArt. 147 Fassung gemäss Anhang Ziff. 28 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). Fassung gemäss Anhang Ziff. 28 des BG vom 15. Juni 2018 (Revisi…
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22. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 148 – Verbrechen und VergehenArt. 148 Verbrechen und Vergehen Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 6231 6241…
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Art. 149 – ÜbertretungenArt. 149 Übertretungen 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung oder Täuschung (Art. 12) verstösst; b. in der Werbung für eine kollektiv…
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Art. 150Art. 150 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstituts…
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Art. 151Art. 151 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsge…
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17. Titel: Schlussbestimmungen
21. Kapitel: Vollzug; Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 152 – VollzugArt. 152 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes…
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Art. 153 – Aufhebung und Änderung bisherigen RechtsArt. 153 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
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22. Kapitel: …
Art. 154–158Art. 154–158 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinsti…
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23. Kapitel: …
Art. 158a–158eArt. 158a–158e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 52…
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24. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 159 – …Art. 159 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 585;…
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Anhänge1
Aufhebung und Änderung bisherigen RechtsAnhang (Art. 153) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Das Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994 wird aufgehoben. II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: …Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 58 Begriff Immobilienfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen. 2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen / 3. Kapitel: Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften / 2. Abschnitt: Immobilienfonds
- SR-Nummer
- SR 951.31
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.06.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht