Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung
auf Streitigkeiten, die Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen den am Streit beteiligten Parteien betreffen;
auf Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschliesslich innerstaatliche Zuständigkeit fallen.