Dem Schiedsgerichtsverfahren werden auf Verlangen einer Partei, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 32 diejenigen Streitigkeiten unterworfen, die betreffen
Bestand, Auslegung und Anwendung eines zwischen den beiden Parteien geschlossenen Staatsvertrages;
irgendeine Frage des internationalen Rechtes;
das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie erwiesen wird, die Verletzung einer zwischenstaatlichen Verpflichtung bedeutet;
Umfang und Art der Wiedergutmachung im Falle einer solchen Verletzung.
Bestehen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Streitigkeit zu den vorstehend bezeichneten Arten gehört, so wird über diese Vorfrage im Schiedsgerichtsverfahren entschieden.