Der ständige Vergleichsrat setzt die Frist fest, innerhalb deren die Parteien zu seinem Vorschlage Stellung zu nehmen haben. Diese Frist darf indessen die Zeit von drei Monaten nicht überschreiten.
Art. 9
Art. 9
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.1927
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Art. 9 Der ständige Vergleichsrat setzt die Frist fest, innerhalb deren die Parteien zu seinem Vorschlage Stellung zu nehmen haben. Diese Frist darf indessen die Zeit von drei Monaten nicht überschreiten.
- SR-Nummer
- SR 0.193.411.63
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.10.1924
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht