Es steht jeder Partei zu, innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem der ständigen Kommission das Begehren nach Einleitung eines Vergleichsverfahrens notifiziert worden ist, das von ihr gemäss Artikel 2 Absatz 2 in freier Wahl bezeichnete Mitglied durch eine auf dem Gebiete des betreffenden Streitfalles besonders sachverständige Persönlichkeit zu ersetzen.
Will eine der Parteien von diesem Rechte Gebrauch machen, so muss sie unverzüglich die Gegenpartei davon in Kenntnis setzen; in diesem Falle kann diese in einem Zeitraum von vierzehn Tagen nach Empfang dieser Mitteilung von demselben Rechte Gebrauch machen.