Die vertragschliessenden Parteien können jedoch vereinbaren, irgendwelche Streitigkeit einem Schiedsgerichte zu unterbreiten, für dessen Bestellung Artikel 55 und folgende des Haager Abkommens vom 18. Oktober 19075 für die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle oder irgendeine andere zwischen ihnen getroffene Vereinbarung massgebend ist.
Art. 8
Art. 8
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 29.01.1927
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Art. 8 Die vertragschliessenden Parteien können jedoch vereinbaren, irgendwelche Streitigkeit einem Schiedsgerichte zu unterbreiten, für dessen Bestellung Artikel 55 und folgende des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907SR 0.193.212 für die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle oder irge
- SR-Nummer
- SR 0.193.413.32
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.04.1926
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht