Sind die vertragschliessenden Teile übereingekommen, eine Streitigkeit dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen, so wird diese bei der Kommission durch Begehren eines der vertragschliessenden Teile an den Vorsitzenden anhängig gemacht.
Unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung tritt die Kommission an dem von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Orte zusammen.
Die Kommission kann die Regeln ihres Verfahrens selber festsetzen. In Ermangelung solcher Regeln hat sie möglichst das Verfahren zu befolgen, das in den Artikeln 18 bis und mit 34 des am 18. Oktober 19075 im Haag geschlossenen Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehen ist.
Die Kommission wird ihren Bericht innerhalb eines Jahres nach dem Tage erstatten, wo sie in dem Streitfall angerufen worden ist, es wäre denn, dass die vertragschliessenden Teile diese Frist im gemeinsamen Einverständnis verkürzten oder verlängerten. Der Bericht soll in drei Ausfertigungen verfasst werden; jeder Regierung ist eine Ausfertigung auszuhändigen; die dritte wird von der Kommission bei ihren Akten zurückbehalten.
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, der Kommission alle für ihre Untersuchung und ihren Bericht nötigen Mittel und Erleichterungen zu verschaffen.
Die vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, hinsichtlich des Gegenstandes der Streitigkeit nach freiem Ermessen zu handeln, nachdem der Bericht der Kommission ihnen vorgelegt worden ist.