Die Bestimmungen des Artikels V können nicht angerufen werden bei irgendwelcher Streitigkeit, deren Gegenstand
in die ausschliessliche Zuständigkeit eines der beiden vertragschliessenden Teile fällt;
in die Interessen dritter Staaten eingreift;
von der Aufrechterhaltung der gewöhnlich als Monroe-Doktrin bezeichneten herkömmlichen Haltung der Vereinigten Staaten von Amerika in amerikanischen Fragen abhängt oder in die Aufrechterhaltung dieser Doktrin eingreift;
von der Beobachtung der gemäss dem Völkerbundsvertrage6 von der Schweiz übernommenen Verpflichtungen abhängt oder in die Beobachtung dieser Verpflichtungen eingreift.