Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle Streitigkeiten irgendwelcher Natur, die sich zwischen ihnen erheben sollten und die auf diplomatischem Wege nicht haben beigelegt werden können, vorgängig jedem gerichtlichen Verfahren, einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.
Es steht jeder der vertragschliessenden Parteien zu, den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an das Vergleichsverfahren an die Stelle der diplomatischen Verhandlungen treten kann.
Die Streitigkeiten, für deren Beilegung eine besondere Gerichtsbarkeit durch andere zwischen den vertragschliessenden Parteien in Kraft stehende Verpflichtungen vorgesehen ist, werden jedoch direkt bei dem entsprechenden Gericht anhängig gemacht.