Während der Dauer des Vergleichs‑ oder Gerichtsverfahrens enthalten sich die vertragschliessenden Teile jeglicher Massnahmen, die auf die Zustimmung zu den Vorschlägen der Vergleichskommission oder auf die Erfüllung des Spruches des Ständigen Internationalen Gerichtshofes8 nachteilig zurückwirken könnten.
Art. 19
Art. 19
- 8 Siehe Fussn. zu Art. 15.
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 28.02.1929
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Art. 19 Während der Dauer des Vergleichs‑ oder Gerichtsverfahrens enthalten sich die vertragschliessenden Teile jeglicher Massnahmen, die auf die Zustimmung zu den Vorschlägen der Vergleichskommission oder auf die Erfüllung des Spruches des Ständigen Internationalen Gerichtshofes Siehe Fussn. zu Art
- SR-Nummer
- SR 0.193.413.72
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.09.1925
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht