Das Verfahren vor der Kommission ist kontradiktorisch.
Die Kommission setzt selbst das Verfahren fest, wobei sie, falls nicht einstimmig ein anderweitiger Beschluss gefasst wird, die Bestimmungen in Titel III des Haager Abkommens vom 18. Oktober 19073 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle berücksichtigt.