Die Vergleichskommission hat die Frist festzusetzen, innerhalb deren sich die Parteien gegenseitig mitzuteilen haben, ob sie die Kommissionsvorschläge annehmen. Diese Frist darf indessen die Zeit von drei Monaten nicht überschreiten.
Nimmt einer der vertragschliessenden Teile die Vorschläge der Vergleichskommission nicht an oder äussert er sich nicht innerhalb der in ihrem Berichte festgesetzten Frist dazu und gehört andererseits der Anstand zu den in Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes6 aufgeführten Arten von Streitfällen, so kann jede Partei den Gerichtshof im Wege eines einfachen Begehrens anrufen.