Es steht jeder Partei zu, innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem der ständigen Vergleichskommission das Begehren nach Einleitung eines Vergleichsverfahrens bekanntgegeben worden ist, das von ihr in freier Wahl bezeichnete Mitglied durch eine Persönlichkeit zu ersetzen, die auf dem Gebiete, dem der Gegenstand des Streitfalles angehört, besonders kundig ist.
Will eine der Parteien von diesem Rechte Gebrauch machen, so hat sie die Gegenpartei davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; in diesem Falle kann letztere in einem Zeitraume von vierzehn Tagen nach Empfang der Mitteilung vom gleichen Rechte Gebrauch machen.
Im Falle, dass eines der gemeinschaftlich durch die vertragschliessenden Teile berufenen Mitglieder der Vergleichskommission zeitweise durch Krankheit oder irgendwelchen andern Umstand verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, kommen die Parteien überein, nötigenfalls einen Stellvertreter zu bezeichnen, der vorübergehend dessen Platz einnehmen wird.
Wenn die Ernennung dieses Stellvertreters nicht binnen drei Monaten nach dem zeitweiligen Freiwerden des Sitzes erfolgt, wird Seine Majestät der König von Dänemark durch beide Teile oder durch einen derselben gebeten, ihn zu bezeichnen.
Jede der Parteien behält sich vor, unverzüglich einen Stellvertreter zu bezeichnen, um zeitweise das ständige durch sie berufene Mitglied zu ersetzen, falls dieses infolge von Krankheit oder irgendwelchen andern Umstandes vorübergehend verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen. Die Partei, welche von diesem Rechte Gebrauch zu machen beabsichtigt, hat die Gegenpartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.