Die Anrufung der Vergleichskommission erfolgt durch ein Begehren, das von beiden vertragschliessenden Teilen oder einem von ihnen an den Kommissionsvorsitzenden gerichtet wird. Im letztern Fall ist dieses Begehren gleichzeitig auch der Gegenpartei bekanntzugeben.
Art. 7
Art. 7
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 11.06.1927
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Art. 7 Die Anrufung der Vergleichskommission erfolgt durch ein Begehren, das von beiden vertragschliessenden Teilen oder einem von ihnen an den Kommissionsvorsitzenden gerichtet wird. Im letztern Fall ist dieses Begehren gleichzeitig auch der Gegenpartei bekanntzugeben.
- SR-Nummer
- SR 0.193.416.36
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.12.1925
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht