Fällt nach der Landesgesetzgebung einer der Parteien die Streitigkeit ihrem Gegenstande nach in die Zuständigkeit der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Partei, so wird sie den in diesem Vertrage vorgesehenen Verfahren erst unterworfen, wenn die zuständige Behörde in angemessener Frist endgültig entschieden hat.
Die Partei, die in diesem Falle die in der gegenwärtigen Übereinkunft vorgesehenen Verfahren einschlagen will, hat ihre Absicht innerhalb eines Jahres von der oben erwähnten Entscheidung an der andern Partei zur Kenntnis zu bringen.