Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen seit der Mitteilung eines Vergleichsbegehrens an die Vergleichskommission kann jede Partei ihren Kommissar durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit, welche Gegenstand der Streitigkeit ist, besondere Sachkunde besitzt. Die Partei, die von diesem Rechte Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich der andern Partei mit; dieser steht es alsdann frei, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen vom Zeitpunkt an, wo ihr die Mitteilung zugegangen ist, ein gleiches zu tun.
Jede Partei behält sich vor, unverzüglich einen Stellvertreter zu ernennen zur zeitweiligen Ersetzung des von ihr bezeichneten ständigen Mitgliedes, wenn es wegen Krankheit oder aus irgendwelchen andern Gründen vorübergehend verhindert sein sollte, an den Kommissionsarbeiten teilzunehmen.