Ausgenommen sind die Artikel 70–72 MSchG und die Artikel 54–57 dieser Verordnung, deren Vollzug dem
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
obliegt.
Ausgenommen sind die Artikel 70–72 MSchG und die Artikel 54–57 dieser Verordnung, deren Vollzug dem
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 1 Zuständigkeit 1 Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem MSchG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung