Sind sich die Parteien darüber einig, die im vorhergehenden Artikel erwähnten Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so setzen sie eine Schiedsordnung fest, in der sie den Streitgegenstand, die Wahl der Schiedsrichter und das Verfahren bestimmen. Bei Lücken oder Unklarheiten in der Schiedsordnung sind, soweit notwendig, die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 18. Oktober 19077 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle anzuwenden.
Bestimmt die Schiedsordnung über die von den Schiedsrichtern anzuwendenden Rechtsgrundsätze nichts, so hat das Schiedsgericht die in Artikel 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes8 angeführten Rechtsgrundsätze anzuwenden.