Können sich die Parteien über die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Schiedsordnung nicht einigen oder kommt die Bezeichnung der Schiedsrichter nicht zustande, so ist jede Partei, nachdem sie dies drei Monate vorher angekündigt hat, befugt, die Streitigkeit im Wege des Begehrens unmittelbar vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof9 anhängig zu machen.
Art. 19 – Das Gerichtsverfahren
Art. 19
- 9 Heute: dem Internationalen Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes – SR 0.193.501).
- Gliederungspfad
- II. Kapitel: Das Gerichtsverfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2006
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Art. 19 Können sich die Parteien über die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Schiedsordnung nicht einigen oder kommt die Bezeichnung der Schiedsrichter nicht zustande, so ist jede Partei, nachdem sie dies drei Monate vorher angekündigt hat, befugt, die Streitigkeit im Wege des Begehrens unmittelb
- SR-Nummer
- SR 0.193.213
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.09.1928
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht