In Abweichung von Artikel 1 sollen die in Artikel 17 bezeichneten Streitigkeiten, die zwischen Parteien entstehen sollten, welche die in diesem Kapitel enthaltenen Verpflichtungen eingegangen sind, nur in ihrem gemeinsamen Einverständnis dem Vergleichsverfahren unterworfen werden.
Das obligatorische Vergleichsverfahren bleibt auf die Streitigkeiten anwendbar, die auf Grund der Vorbehalte gemäss Artikel 39 vom alleinigen Gerichtsverfahren ausgeschlossen wären.
Wird das Vergleichsverfahren erfolglos durchgeführt, so kann keine Partei die Streitigkeit vor Ablauf einer Frist von einem Monat seit Abschluss der Arbeiten der Vergleichskommission vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof10 bringen oder verlangen, dass das in Artikel 18 vorgesehene Schiedsgericht eingesetzt werde.