Entsteht eine Streitigkeit der in Artikel 4 bezeichneten Art, so wird sie einer in der Sache zuständigen Vergleichskommission vorgelegt, sofern eine solche bereits von den beteiligten Parteien eingesetzt worden ist. Vereinbaren die Parteien, diese Kommission nicht anzurufen, oder besteht eine solche nicht, so wird die Streitigkeit einer Besonderen Vergleichskommission vorgelegt, welche die Parteien innerhalb von drei Monaten, nachdem die eine Partei bei der anderen ein entsprechendes Begehren gestellt hat, zu bilden haben.
Art. 5 – Vergleichsverfahren
Art. 5
- Gliederungspfad
- Kapitel II Vergleichsverfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 02.10.2014
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- SR-Nummer
- SR 0.193.231
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.04.1957
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht