Im Falle von Ableben oder Rücktritt eines der Mitglieder der Vergleichskommission ist seine Ersetzung für den Rest der Dauer seines Mandates vorzunehmen, wenn möglich innert der drei folgenden Monate und jedenfalls, sobald ein Streitfall der Kommission unterbreitet wird.
Falls eines der gemeinsam durch die vertragschliessenden Teile berufenen Mitglieder der Vergleichskommission zeitweise durch Krankheit oder irgendwelchen andern Umstand verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, kommen die Parteien überein, einen Stellvertreter zu bezeichnen, der vorübergehend dessen Platz einnehmen wird. Wenn die Ernennung dieses Stellvertreters nicht binnen drei Monaten nach dem zeitweiligen Freiwerden des Sitzes erfolgt, so wird gemäss Artikel 5 des gegenwärtigen Vertrages verfahren.
Wenn beim Ablaufe des Mandates eines Mitgliedes der Kommission dessen Ersetzung nicht vorgenommen wird, so gilt sein Mandat für einen Zeitabschnitt von drei Jahren als erneuert; die Parteien behalten sich jedoch vor, das Amt des Präsidenten beim Ablaufe der dreijährigen Frist einem andern der im gemeinsamen Einverständnis ernannten Kommissionsmitglieder zu übertragen.
Ein Mitglied, dessen Mandat während der Dauer eines Verfahrens erlischt, nimmt weiterhin an der Prüfung des Streitfalles teil bis zur Beendigung des Verfahrens, auch wenn sein Nachfolger bezeichnet worden ist.