Binnen sechs Monaten nach Austausch der Ratifikationsurkunden des gegenwärtigen Vertrages bilden die vertragschliessenden Teile eine ständige Vergleichskommission von fünf Mitgliedern.
Die Parteien ernennen, jede für sich, nach freier Wahl je ein Mitglied und berufen die drei übrigen Mitglieder im gemeinsamen Einverständnisse. Diese drei Mitglieder sollen nicht Angehörige der vertragschliessenden Staaten sein, noch sollen sie auf deren Gebiet ihren Wohnsitz haben oder in deren Dienste stehen.
Aus der Mitte der gemeinschaftlich zu berufenden Mitglieder wird der Präsident der Kommission im gemeinsamen Einverständnisse ernannt.
Die Kommissionsmitglieder werden für drei Jahre ernannt. Unter Vorbehalt eines entgegenstehenden Einverständnisses der Parteien können die gemeinsam berufenen Mitglieder nicht während der Dauer ihres Mandates abberufen werden.