Unter Vorbehalt einer entgegenstehenden Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages trifft die ständige Vergleichskommission ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Art. 11
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Art. 11
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.03.1934
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Art. 11 Unter Vorbehalt einer entgegenstehenden Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages trifft die ständige Vergleichskommission ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
- SR-Nummer
- SR 0.193.413.49
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.04.1925
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht