Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Kommission zu fördern und ihr insbesondere soweit immer möglich alle nützlichen Dokumente und Auskünfte zukommen zu lassen sowie alle zu ihrer Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um es der Kommission zu ermöglichen, auf ihrem Gebiet und entsprechend ihrer Gesetzgebung Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen sowie Augenscheine durchzuführen.
Art. 12
Art. 12
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.03.1934
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Art. 12 Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Kommission zu fördern und ihr insbesondere soweit immer möglich alle nützlichen Dokumente und Auskünfte zukommen zu lassen sowie alle zu ihrer Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um es der Kommission zu ermöglichen,
- SR-Nummer
- SR 0.193.413.49
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.04.1925
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht