Die Durchführung des Vergleichsverfahrens wird einer ständigen Vergleichskommission von drei Mitgliedern übertragen.
Die vertragschliessenden Teile ernennen jeder für sich nach freier Wahl ein Mitglied und bezeichnen das dritte, das ohne weiteres in der ständigen Vergleichskommission den Vorsitz führt, im gemeinsamen Einverständnisse. Der Vorsitzende soll nicht Angehöriger eines der vertragschliessenden Staaten sein, noch soll er auf ihrem Gebiete seinen Wohnsitz haben oder in ihrem Dienste stehen.
Die Kommission ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zu bilden.
Wenn die Ernennung des Vorsitzenden nicht innerhalb dieser sechsmonatigen Frist oder, im Falle des Rücktritts oder Ablebens, nicht binnen drei Monaten nach dem Freiwerden des Sitzes stattgefunden hat, so wird sie nötigenfalls auf Verlangen einer einzigen Partei durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes6 oder, wenn dieser Angehöriger eines der vertragschliessenden Staaten ist, durch den Vizepräsidenten oder, wenn auch dieser sich im gleichen Falle befindet, durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes vollzogen, das nicht Angehöriger eines der vertragschliessenden Staaten ist.
Die Mitglieder der Kommission werden für drei Jahre ernannt; ihr Mandat gilt jedoch jeweils für einen weitern Zeitabschnitt von drei Jahren als erneuert, wenn sich keine der Parteien der Erneuerung widersetzt.