Consolidation: 0.142.111.367 - 1999-05-17
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Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.142.111.367 AS 1955 307OriginaltextVereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern (Stagiaires) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik DeutschlandAbgeschlossen am 2. Februar 1955In Kraft getreten am 2. April 1955 (Stand am 17. Mai 1999) Der Schweizerische Bundesratund die Regierung der Bundesrepublik Deutschlandhaben folgende Vereinbarung getroffen:
- SR-Nummer
- SR 0.142.111.367
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 17.05.1999
- Dokumentdatum
- 02.02.1955
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Artikel12
Art. 1Art. 1 1 Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Gastarbeitnehmer, das sind Schweizerbürger und Deutsche, die zum Antritt einer Stelle in irgend einem Erwerbszweig für begrenzte Zeit in das andere Land gehen, um ihre Sp…
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Art. 2Art. 2 Änderung in Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Mai 1999 (AS 2000 2155). Änderung in Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Mai 1999 (AS 2000 2155). Als Gastarbeitnehmer können Hand- und Geistesarbeite…
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Art. 3Art. 3 Die Dauer des Gastarbeitnehmerverhältnisses ist in der Regel auf ein Jahr beschränkt; sie kann um höchstens sechs Monate verlängert werden.
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Art. 4Art. 4 1 Die Gastarbeitnehmer müssen von ihren Arbeitgebern eine Entschädigung erhalten, die ihrer Arbeitsleistung entspricht und die es ihnen ermöglicht, für ihren Unterhalt aufzukommen. 2 Es muss gewährleistet sein, d…
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Art. 5Art. 5 1 Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, soll im Kalenderjahr vierhundert Jahreskontingent gemäss Notenaustausch vom 7. Nov. 1978/19. Febr. 1979, in Kraft seit 1.…
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Art. 6Art. 6 1 Personen, die als Gastarbeitnehmer zugelassen werden wollen, haben ein Gesuch an die mit der Durchführung der Vereinbarung beauftragte Behörde ihres Landes zu richten. Sie haben gleichzeitig alle für die Prüfun…
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Art. 7Art. 7 Die zuständigen Behörden beider Länder werden die Bewerber bei der Suche nach einer Gastarbeitnehmerstelle in ihrem Lande durch geeignete Massnahmen und nötigenfalls unter Mitwirkung der eigens damit beauftragten…
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Art. 7aArt. 7a Eingefügt durch Briefwechsel vom 14. April 1994 (AS 1994 1657). Eingefügt durch Briefwechsel vom 14. April 1994 (AS 1994 1657). Die Arbeitsvermittlung erfolgt kosten‑ und gebührenfrei.
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Art. 8Art. 8 1 Die zuständigen Behörden werden um eine beschleunigte Bearbeitung der Gesuche von Gastarbeitnehmern um Zulassung zum Stellenantritt bemüht sein und es sich angelegen sein lassen, etwaige Schwierigkeiten in bezu…
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Art. 9Art. 9 Die zuständigen Behörden treffen im beiderseitigen Einverständnis die nötigen Massnahmen für die Durchführung der vorliegenden Vereinbarung.
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Art. 10Art. 10 Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der V…
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Art. 11Art. 11 1 Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Unterzeichnung in Kraft und bleibt gültig bis zum 31. Dezember 1955. 2 Sie wird jeweils für ein neues Jahr stillschweigend verlängert, sofern nicht einer der vertragsc…
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- Gliederungspfad
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Consolidation: 0.142.111.367 - 1999-05-17
- SR-Nummer
- SR 0.142.111.367
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 02.02.1955
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht