Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.142.112.681
AS 2002 1529; BBl 1999 6128
Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
Abgeschlossen am 21. Juni 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000
In Kraft getreten am 1. Juni 2002
(Stand am 15. Dezember 2020)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
einerseits
und
die Europäische Gemeinschaft,
das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern,
die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg,
die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik,
Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik,
die Republik Finnland, das Königreich Schweden und
das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,
andererseits,2
nachstehend «Vertragsparteien» genannt –
in der Überzeugung, dass die Freizügigkeit der Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentlicher Bestandteil einer harmonischen Entwicklung ihrer Beziehungen ist,
entschlossen, diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen –
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
- 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. g des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527 1528)
- 2 Fassung gemäss Art. 2 Bst. a des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5251 5233; BBl 2016 2223).
- SR-Nummer
- SR 0.142.112.681
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.12.2020
- Dokumentdatum
- 21.06.1999
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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