Consolidation: 0.142.117.679.1 - 2020-07-21
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.142.117.679.1
AS 2019 733
Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen
Abgeschlossen am 7. Juni 2017
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2019 und ab Inkrafttreten des Durchführungsprotokolls anwendbar1
(Stand am 21. Juli 2020)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Ukraine,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die irreguläre Migration wirksamer zu bekämpfen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Ukraine oder für den rechtmässigen Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung solcher Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu respektieren, und unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine unberührt lässt, die sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 19502 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 19513 und dem Protokoll vom 31. Januar 19674 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 19665 sowie aus internationalen Rechtsinstrumenten über die Auslieferung,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ukraine in den Bereichen der Rückübernahme und der gegenseitigen Reiseerleichterungen von beidseitigem Interesse ist,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Ukraine sich bemühen sollten, Drittstaatsangehörige und Staatenlose in den Herkunftsstaat oder den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zurückzusenden,
den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zurückzuschicken
sind wie folgt übereingekommen:
- 1 SR 0.142.117.679.11. In Kraft seit 21. Juli 2020.
- 2 SR 0.101
- 3 SR 0.142.30
- 4 SR 0.142.301
- 5 SR 0.103.2
- SR-Nummer
- SR 0.142.117.679.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 21.07.2020
- Dokumentdatum
- 07.06.2017
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
Verfügbare Sprachversionen
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- SR-Nummer
- SR 0.142.117.679.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.06.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
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