Soweit eine oder mehrere Vertragsparteien es für erforderlich halten, darf die Grenze nur am erlaubten Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Art. 2
Kontingente vergleichen
Art. 2
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 19.04.2018
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Kontingente vergleichen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Stand
–
Letzter RUG Snapshot
–
Artikel-Version
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 2 Soweit eine oder mehrere Vertragsparteien es für erforderlich halten, darf die Grenze nur am erlaubten Grenzübergangsstellen überschritten werden.
- SR-Nummer
- SR 0.142.103
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.12.1957
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht