Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Staatsangehörigen einer anderen Partei, die sie für unerwünscht hält, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt daselbst zu verweigern.
Art. 6
Art. 6
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 19.04.2018
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Art. 6 Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Staatsangehörigen einer anderen Partei, die sie für unerwünscht hält, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt daselbst zu verweigern.
- SR-Nummer
- SR 0.142.103
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.12.1957
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht