Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
Art. 16
Art. 16
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 19.07.2004
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Art. 16 Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates
- SR-Nummer
- SR 0.142.104
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.1961
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht