Wenn sich ein Mitglied der Gruppe, das auf dem Kollektivpass für Jugendliche aufgeführt ist, entgegen den Bestimmungen des Artikels 6 von der Gruppe trennt oder aus irgend einem Grunde nicht mit den übrigen Reiseteilnehmern in das Land zurückkehrt, das den Kollektivreiseausweis ausgestellt hat, so hat der Gruppenführer dies unverzüglich den Ortsbehörden und, wenn möglich, dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des genannten Landes zu melden.
Auf jeden Fall muss er bei der Ausreise den Grenzposten davon in Kenntnis setzen.
Ein Mitglied, das das Land nicht mit seiner Gruppe verlässt, hat sich nötigenfalls vom Vertreter seines Landes einen Einzelreiseausweis ausstellen zu lassen.