In Gewärtigung des Abschlusses endgültiger Niederlassungs‑ und Handelsverträge erfahren die Angehörigen und die Waren eines jeden der vertragschliessenden Teile auf dem Gebiete des andern unter Vorbehalt der geltenden Gesetze und Verordnungen alle Erleichterungen, und die den vertragschliessenden Teilen angehörenden Handelsleute können ihren Handel frei ausüben.
Art. 2
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 20.04.1928
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Art. 2 In Gewärtigung des Abschlusses endgültiger Niederlassungs‑ und Handelsverträge erfahren die Angehörigen und die Waren eines jeden der vertragschliessenden Teile auf dem Gebiete des andern unter Vorbehalt der geltenden Gesetze und Verordnungen alle Erleichterungen, und die den vertragschliesse
- SR-Nummer
- SR 0.142.111.141
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.02.1928
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht