Jede Vertragspartei gewährt den diplomatischen und konsularischen Vertretern der andern Partei die Vorteile und Privilegien, welche sie den diplomatischen und konsularischen Vertretern der meistbegünstigten Nation eingeräumt hat oder einräumen sollte.
Art. 1
Art. 1
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 03.03.1930
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Art. 1 Jede Vertragspartei gewährt den diplomatischen und konsularischen Vertretern der andern Partei die Vorteile und Privilegien, welche sie den diplomatischen und konsularischen Vertretern der meistbegünstigten Nation eingeräumt hat oder einräumen sollte.
- SR-Nummer
- SR 0.142.111.231
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.06.1929
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht