Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen der einen Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei, die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Art. 5
Art. 5
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2004
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Art. 5 Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen der einen Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei, die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.
- SR-Nummer
- SR 0.142.111.232
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.03.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht