Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Ersuchen der Behörden der jeweils anderen Vertragspartei um Durchbeförderung von Personen zu entsprechen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind.
Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn
die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat der Gefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten hätte oder
wenn sie im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müsste; der ersuchenden Vertragspartei ist davon vor der Durchbeförderung Kenntnis zu geben.
Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.
Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.