Die ersuchte Partei beantwortet an sie gerichtete Rücknahmeersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreissig Tagen.
Die ersuchte Partei übernimmt Personen, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreissig Tagen. Wenn die ersuchende Partei es wünscht, kann diese Frist so lange verlängert werden, wie es die Behandlung von rechtlichen Erfordernissen oder praktischen Schwierigkeiten erfordert. Die zuständigen Behörden jeder Partei vereinbaren schriftlich und im Voraus das Datum des endgültigen Transfers.
Sollte nachgewiesen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser sich mit Wissen einer Partei länger als sechs Monate ununterbrochen in deren Hoheitsgebiet aufhält, kann diese Partei kein Rückübernahmegesuch mehr stellen. Bei Gründen schwerwiegender Gesundheitsprobleme, rechtlicher Erfordernissen oder wichtiger praktischer Schwierigkeiten, kann diese Frist ausnahmsweise bis zu zwölf Monaten verlängert werden.