Die Angehörigen des einen der beiden Staaten, welche im andern wohnhaft sind und in die Lage kommen sollten, durch gesetzliche Verfügung oder gemäss den Gesetzen oder Verordnungen über die Sittenpolizei und über den Bettel weggewiesen zu werden, sollen samt Familie jederzeit in ihrer ursprünglichen Heimat wieder aufgenommen werden, vorausgesetzt, dass sie ihre Heimatrechte beibehalten haben.
Art. 4
Art. 4
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 07.06.1888
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- SR-Nummer
- SR 0.142.111.721
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.06.1887
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht