Jede der Vertragsparteien genehmigt auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen über ihr Hoheitsgebiet, die Gegenstand eines von der ersuchenden Vertragspartei verfügten Wegweisungs- oder Einreiseverweigerungsentscheids sind, unter der Voraussetzung, dass die Durchbeförderung durch eventuelle Drittstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet werden. Die Durchbeförderung erfolgt mittels jeder Art von Transportmittel.
Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die gesamte Verantwortung für die Fortsetzung der Reise des Drittstaatsangehörigen in seinen Zielstaat und nimmt diese Person wieder zurück, wenn:
ein im Absatz 4 dieses Artikels festgelegter Grund eintritt oder nachträglich entdeckt wird, der die Durchbeförderung verhindert; oder
wenn die restliche Durchbeförderung oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet werden; oder wenn
aus einem anderen Grund der Wegweisungs- oder Einreiseverweigerungsentscheid auf dem Hoheitsgebiet des Zielstaates nicht ausgeführt werden kann.
Die Vertragspartei, die den Wegweisungs- oder Einreiseverweigerungsentscheid verfügt hat, muss der ersuchten Vertragspartei zum Zwecke der Durchbeförderung mitteilen, ob die Person, die Gegenstand dieses Entscheids ist, begleitet werden muss. Die ersuchte Vertragspartei kann zum Zwecke der Durchbeförderung:
entweder beschliessen, die Begleitung selbst sicherzustellen, wobei die ersuchende Vertragspartei die entsprechenden Kosten zu erstatten hat;
oder beschliessen, die Begleitung in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Vertragspartei sicherzustellen;
oder der ersuchenden Vertragspartei erlauben, die Begleitung auf ihrem Hoheitsgebiet selbst sicherzustellen.
In den beiden letzten Fällen untersteht die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei der Amtsgewalt der zuständigen Dienststellen der ersuchten Vertragspartei.
Die Durchbeförderung infolge Wegweisung oder die Durchbeförderung infolge Einreiseverweigerung kann insbesondere abgelehnt werden:
wenn dem Drittstaatsangehörigen in einem der Durchbeförderungsstaaten oder im Zielstaat Verfolgung aufgrund seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Meinungen droht;
wenn der Drittstaatsangehörige Gefahr läuft, vor einem Strafgericht in dem ersuchten Staat, einem möglichen Durchbeförderungs-Drittstaat oder dem Zielstaat wegen eines vor der Durchbeförderung bestehenden Sachverhalts angeklagt zu werden.
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, die Durchbeförderung auf diejenigen Drittstaatsangehörigen zu beschränken, die dem Zielstaat nicht direkt übergeben werden können.